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vom 11. Mai 1896), so besteht die Entschädigung in sieben Zehntel jener Summe, um
welche das Fleisch des geschlachteten Thieres durch die Ungenießbarkeitserklärung an seinem
Verkaufswerthe verloren hat.
In den Fällen des Abs. 1 hat der Versicherte sofort, nachdem er von der Ungenieß—
barkeitserklärung des Fleisches Kenntniß erhalten hat, hievon dem Vereinsausschusse Anzeige
zu machen und erforderlichen Falles über die Veräußerung und Identität des Thieres näheren
Nachweis zu liefern. Der Vereinsausschuß trifft die hienach etwa weiter gebotenen
Maßnahmen.
Der der Entschädigung zu Grunde zu legende Werthsverlust des als ungenießbar
erklärten Fleisches (Abs. 1) muß durch schriftliches Gutachten von zwei Sachverständigen
festgestellt werden, unter denen sich in Bayern ein approbirter Thierarzt oder, wenn ein
solcher am Schlachtorte nicht vorhanden ist, der Fleischbeschauer des Schlachtortes, außerhalb
Bayerns stets ein approbirter Thierarzt, befinden muß.
Das Ergebniß der Abschätzung ist unverzüglich dem Vereinsausschusse mitzutheilen.
Eine Entschädigung wird nicht geleistet:
a) wenn einer der Versagungsgründe des § 25 vorliegt,
b) wenn die Schlachtung eines veräußerten Thieres nicht binnen 10 Tagen nach
der Entfernung desselben aus seinem bisherigen Standorte oder nicht im Gebiete
des deutschen Reiches erfolgt,
) wenn die Ungenießbarkeitserklärung und das Ergebniß der Abschätzung nicht recht-
zeitig angezeigt, der erforderliche Identitätsnachweis nicht erbracht oder die Ab-
schätzung nicht vorschriftsmäßig vorgenommen ist.
Gegen die Versagung der Entschädigung findet Berufung an die Anstaltsverwaltung
nach § 23 Abs. 2 statt.
Wird der Entschädigungsanspruch anerkannt, so werden die Kosten der Abschätzung von
dem Versicherten und dem Vereine zu gleichen Theilen getragen.
V. Borlage der Verhandlungen an die Verwaltung der Landesanstalt.
Ausbezahlung der Entschädigung.
§ 27.
Der Vereinsausschuß hat sofort nach vollzogener Schadensfestsetzung seine Verhand-
lungen hierüber nebst einem Auszuge aus dem Versicherungsbuche (§ 9) der Verwaltung
der Landesanstalt zur Würdigung gemäß Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 11. Mai 1896
vorzulegen.
Die Verwaltung der Landesanstalt ist berechtigt, einen Kommissär zu näheren Er-
hebungen über die einschlägigen Verhältnisse abzuordnen.