Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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8 31. 
Der von der Verwaltung der Landesanstalt am Schlusse des Versicherungsjahres für 
jeden Verein festgesetzte, auf denselben treffende Betrag sowohl an Vereins- als an Anstalts— 
Aufwand ist unter Zuschlag der bei dem Vereine erwachsenen Verwaltungskosten vom Vereins— 
ausschusse auf die einzelnen Mitglieder nach Verhältniß des versicherten Werthes (§ 30) 
umzulegen und vom Kassier die Einhebung und Ablieferung nach Art. 10 des Gesetzes 
vom 11. Mai 1896 vorzunehmen. 
Jedes Mitglied kann gegen den ihm zugetheilten Beitrag binnen 8 Tagen aus- 
schließender Frist Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt ergreifen, welche endgiltig 
entscheidet. 
§ 32. 
Die Bildung eines Reservefonds, sowie dessen Verwaltung und Verwendung bleibt 
dem Ermessen des Ortsvereines überlassen. 
VIII. BVerwaltung. Rechuungsstellung. 
8 33. 
Zur Leitung des Vereines und zur Besorgung seiner Geschäfte wird in einer General-= 
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein aus 6 Vereinsmitgliedern bestehender 
Ausschuß auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt. 
Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Mitglieder aus, die beiden ersten Jahre 
die durch das Loos zum Austritte bestimmten Mitglieder. 
Jedes Mitglied, das 3 Jahre dem Ausschusse angehörte, ist berechtigt, für die nächsten 
3 Jahre eine Wiederwahl abzulehnen. 
Im Uebrigen kann kein Vereinsmitglied die Wahl in den Vereinsausschusi oder als 
Schiedsrichter (§ 40) ablehnen. 
§ 34. 
Die Ausschußmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter 
desselben, dann einen Kassier, welcher zugleich Schriftführer ist, und einen Stellvertreter 
desselben. 
§ 35. 
Die Funktionen der Ausschußmitglieder sind ehrenamtliche und werden mit Ausnahme 
jener des Kassiers unentgeltlich versehen. 
Ueber die an den Kassier zu zahlende Vergütung beschließt die Generalversammlung. 
Für die Thätigkeit der Ausschußmitglieder außerhalb des Vereinsbezirkes kann die 
Generalversammlung eine angemessene Vergütung gewähren.
	        
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