Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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§ 36. 
Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind sämmtliche Mitglieder einzuladen. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; 
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§ 37. 
Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den Verein und vertritt denselben nach außen; 
er führt den Vorsitz in der Generalversammlung. 
8 38. 
Der Kassier führt nach den Anweisungen der Verwaltung der Landesanstalt die 
Bücher, Verzeichnisse und Protokolle des Vereines, besorgt die Kassengeschäfte und die Ein- 
hebung der Beiträge und stellt am Schlusse eines jeden Versicherungsjahres die Rechnung 
über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben auf den Vereinszweck. 
§ 39. 
Die Vereinsrechnung ist mit sämmtlichen Belegen nach vorgängiger Prüfung durch den 
Vereinsausschuß von dem Vorsitzenden desselben der Verwaltung der Landesanstalt zur 
Revision und Festsetzung vorzulegen und hierauf der Generalversammlung zur Anerkennung 
mitzutheilen. 
IX. Schiedsgericht. 
8 40. 
Das Schiedsgericht des Vereines wird gebildet: 
a) aus einem Vereinsmitgliede, das der Versicherte, 
b) aus einem Vereinsmitgliede, das der Vereinsausschuß benennt. 
c) Diese wählen aus den Vereinsmitgliedern einen Obmann; können sie sich über 
die Wahl nicht einigen, so ernennt denselben die Gemeindeverwaltung (Gemeinde- 
ausschuß, Gemeinderath, Magistrat). 
Die Mitglieder dieses Schiedsgerichtes dürfen bei den bezüglichen Schätzungen nicht 
mitgewirkt haben. 
Die Schiedsrichter versehen ihre Funktion innerhalb des Vereinsbezirkes unentgeltlich; 
für ihre Thätigkeit außerhalb des Vereinsbezirkes kann die Generalversammlung eine angemessene 
Vergütung gewähren.
	        
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