Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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X. Generalversammlung. 
§ 41. 
Der Vereinsausschuß kann jederzeit die sämmtlichen Vereinomitglieder zu einer General= 
versammlung einberufen. 
Eine Generalversammlung muß einberufen werden: 
a) nach Schluß eines jeden Versicherungsjahres, 
b) wenn mindestens der fünfte Theil der Vereinsmitglieder dieß beantragt, 
c) auf Anordnung der Verwaltung der Landesanstalt. 
Die Einberufung geschieht 8 Tage vor der Versammlung mittelst ortsüblicher, die 
Gegenstände der Berathung anzeigender Bekanntmachung. 
§ 42. 
In der Generalversammlung sind die sämmtlichen im Versicherungsbuche vorgetragenen 
Vereinsmitglieder stimmberechtigt. 
Vertretung ist zulässig. 
Das Versicherungsbuch ist in der Generalversammlung aufzulegen. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmit- 
glieder gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§ 43. 
Zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehört: 
a) die Wahl des Vereinsausschusses, 
b) die Anerkennung der Jahresrechnung, 
Ic) die Beschlußfassung über den Beitritt zur bayerischen Viehversicherungsanstalt, 
sowie über den Austritt aus derselben, 
c) die Beschlußfassung über die dem Kassier, sowie für Dienstleistungen außerhalb 
des Vereinsbezirkes (§§ 35 und 40) zu zahlenden Vergütungen, 
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines, 
f) weitere Vereinsangelegenheiten, welche jeweils auf die Tagesordnung gesetzt sind. 
XI. Aufsichtsbehörde. 
§ 44. 
Der Verein steht nach Art. 13 des Gesetzes vom 11. Mai 1896 unter der Aussicht 
der Verwaltung der Landesanstalt. Dieselbe ist befugt, jederzeit von allen Verhandlungen,
	        
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