Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Büchern und Rechnungen des Vereines, sowie von dem Kassenstande Einsicht zu nehmen, 
die Vereinsorgane einzuvernehmen und die versicherten Viehbestände zu revidiren; sie kann 
an allen Vereinsversammlungen durch Vertreter theilnehmen. 
Der Vereinsausschuß ist gehalten, allen Anordnungen der Verwaltung der Landesanstalt 
Folge zu leisten, welche auf die Einhaltung der gesetzlichen und statuteumäßigen Verpflichtungen 
der Ortsvereine gerichtet sind. 
XII. Auflösung des Vereines. 
8 45. 
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen General- 
versammlung beschlossen werden, in welcher mindesteus zwei Drittel sämmtlicher Vereinsmit- 
glieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Vereinsmitglieder ein, so muß eine 
nochmalige Generalversammlung anberaumt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Anwesenden beschlußfähig ist. 
Zu einem Beschlusse auf Auflösung des Vereines ist die Zustimmung von zwei Dritt- 
theilen der in der Generalversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. 
Die Auflösung wird erst vom nächsten Versicherungsjahre an wirksam. 
§ 46. 
Ist die Auflösung des Vereines beschlossen, so wird durch dieselbe Generalversammlung 
sogleich über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens Beschluß gefaßt. Geht 
der Beschluß auf Vertheilung des Vermögens, so kann diese lediglich im Verhältnisse der 
Versicherungssumme erfolgen. 
München, den 11. Mai 1896. 
Kgl. Brandversicherungskammer. 
von Tretter. 
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