Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

    

esttz  und  Verorduuigs  Blul

für  das

Königreich  Vayern.

 

20.

Munchen,  den  20.  Mai  1896.

 

Inhalt:

Gesetz,  vom  11.  Mai  1896,  den  Bedarf  für  Postbauten  und  Telephonanlagen  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  17.  Mai  1896,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Französisches  Consulat  in  Nürnberg.

 

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Gesetz,  den  Bedarf  für  Postbauten  und  Telephonanlagen  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:

Art.  1.
Der  Bedarf
1.  für  den  Neubau  eines  Postgebändes  in  Edenkoben  wird  auf  69  500  74,
2.  für  den  Neuban  eines  Postgebändes  in  Erlangen  auf  364  000  M,

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