Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Nr. 2967II. 
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches 
vom 11. Juni 1892 betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeuhern. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen 
Bayern einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg anderseits erlassene Ver- 
ordnung des Reichskanzlers vom 19. Mai l. Is., Abänderungen der in Nummer 32 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 30. Juni 1892 veröffentlichten Postordnung vom 
11. Juni 1892 betreffend, bekannt gegeben. 
München, den 28. Mai 1896. 
Dr. Trhr. von Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
v. Bever. 
IUbdruck— Berlin, 19. Mai 1896. 
Abänderungen 
der Postordnung vom 11. Juni 1892. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Junni 1892 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im §21 „Postnachnahmesendungen“ erhält der Absatz ! folgende ver- 
änderte Fassung: 
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Packeten zulässig. 
Ferner ist der 2. Satz im Absau lv, wie folgt, abzuändern: 
Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingange eingelöst, so wird sie 
an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits. Meldung an die 
Aufgabe= Postanstalt zu erlassen ist (§ 45).
	        
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