Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 26. 251 
§ 2. 
Besitz= und Succeffsionsverhältnisse. 
Als erster Fideikommißbesitzer ist bestimmt Arthur Thilo Freiherr de Weerth, wohn- 
haft in Niederaichbach, zur Zeit unverehelicht, ehelicher Sohn des Stifters des Fideikommisses 
Arthur Karl Freiherrn de Weerth zu Niederaichbach. 
Der Letztere hat sich den Besitz und Genuß des Fideikommisses auf Lebensdauer vor- 
behalten, sich dagegen zur Tragung aller Lasten inclusive der Verzinsung und Abzahlung 
der Fideikommißschuld für diese Zeit verpflichtet. 
Erst mit Ableben des Stifters tritt Arthur Thilo Freiherr de Weerth in den Besitz 
des Fideikommisses. 
Die Vererbung des Fideikommisses findet im Mannesstamme des Freiherrn Arthur 
Thilo de Weerth in der agnatisch linealen Erbfolge mit dem Rechte der Erstgeburt statt. 
Die Ausweisung des Pflichttheiles erfolgt nach dem Tode des Stifters. 
Derselbe legt seinem Sohne die Verpflichtung auf, daß er seinen Pflichttheil mit 
Fideikommißeigenschaft belegen läßt in der Weise, daß er die Wahl hat, ob er das Fidei- 
kommiß mit Belastung des Pflichttheiles oder den Pflichttheil allein ohne Belastung aber 
auch ohne Fideikommißfolge annehmen will. 
Bezüglich des Witthums, dann der Apanagen und der Aussteuer der Geschwister des 
Fideikommißbesitzers soll es bei den Bestimmungen des § 46 — sechsundvierzig — der 
siebenten Verfassungs-Beilage sein Verbleiben haben. 
Für den Fall, daß Arthur Thilo de Weerth ohne männliche Descendenz sterben, 
oder daß später sein Mannesstamm erlöschen würde, soll das gestiftete Fideikommiß als 
freies Eigenthum dem bayerischen Staate zufallen mit der Verpflichtung, die Erträgnisse 
dieses Vermögens und im Falle der Veräußerung desselben den Erlös hieraus nach den 
Bestimmungen Seiner Majestät des Königs beziehungsweise des Regenten zu Zwecken der 
Kunst und des Kunstgewerbes zu verwenden, unbeschadet der dem Stifter auf Lebensdauer 
vorbehaltenen Nutznießung. 
Sollte der Anfall an den Staat nach dem Tode des Stifters erfolgen und zu dieser 
Zeit sich dessen Ehefrau noch am Leben befinden, so soll Letzterer das Wohnungsrecht im 
Schlosse zu Niederaichbach, wie die Benützung des Herrschaftshofes sowie der Gärten dortselbst 
auf Lebensdauer vorbehalten bleiben. Außerdem soll sie für diesen Fall eine jährliche Rente 
von 6000 = — sechstausend Mark — lebenslänglich aus dem Gute beziehen. 
Das gleiche Wohnungsrecht, nicht aber das Recht auf Bezug einer Rente, soll der 
Wittwe eines Fideikommißbesitzers zustehen, wenn der Anfall des Fideikommisses an den 
Staat in späterer Zeit eintritt.
	        
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