Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Sollten zu dieser Zeit zwei oder mehrere Wittwen von Fideikommißbesitzern vorhanden 
sein, so steht ihnen Wohnungsrecht wie das Recht der Benützung des Herrschaftshofes und 
der Gärten gemeinschaftlich zu. 
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
„Freiherr de Weerth'sche Familienfideikommiß“ 
wird nach beendigter Instruktion und auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen 
Bestimmungen entsprechend hiemit bestätigt, in die Fideikommiß-Matrikel des Gerichtshofes 
eingetragen und durch das Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 28. April 1896. 
Kgl. Oberlandesgericht München. 
(L. S.) Kgl. Oberlandesgerichtspräsident: 
v. Küffner. 
Waeger.
	        
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