Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Gesetz, die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung betreffend. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Lnitpol!. 
von Gottes Gnaden Höniglicher Prinz von Layern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung 
der bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staats- 
mitteln zu entnehmende Bedarf für die Herstellung der nachstehend aufgeführten Bahnen 
lokaler Bedeutung wird festgesetzt: 
1. 
2. 
22 
für eine Lokalbahn von München-Ostbahnhof über Giesing nach 
Deisenhofen auf den Betrag vo 14 474 200 MA 
für eine Lokalbahn von Moosach nach Schwabing auf den Be- 
trag von .. 92500 MA 
für eine Lokalbahn von nEtation Grafing nach Ebersberg auf den 
Betrag v0o 393 300 4 
für eine Lokalbahn von „Mering nach Weilheim auf den Betrag von 2 723 900 J4# 
für eine Lokalbahn von Thann-Lengdorf nach Haag auf den 
Betrag voo 963 300 — 
für eine Lokalbahn von „Penzberg nach Kochel auf den Betrag von 1 187 900 4 
für eine Lokalbahn von Dorfen über Taufkirchen nach Velden auf 
den Betrag odrvo 990 400% 
für eine Lokalbahn von Landshut über Pfeffenhausen nach Rotten- 
burg auf den Betrag von .. 12381200— 
für eine Lokalbahn von Vilshofen nach Aidenbach auf den Be— 
trag von .. . . 722 300 +
	        
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