Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

258 
Artikel 2. 
Mit der baulichen Ausführung der in Art. 1 genannten Lokalbahnen ist erst dann 
vorzugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden 
kosten= und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Cigenthum überwiesen oder demselben zur Be- 
streitung der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherung geboten sein wird. 
Artikel 3. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen im gleichen Be- 
trage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Bahnen an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 17. Juni 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. hr. #railsheim. Dr. Frhr. v. RNiedel. Krhr. v. Feilitzsch. Dr. rhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
I)#r. Proebst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.