Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Gesetzund Verorhiunugschut 
für das 
Königreich Bayern. 
I 27. 
München, den 20. Juni 1896. 
  
  
  
Inhalt: 
Finanzgesesz vom 17. Juni 1896 für die XXIII. Finanzperiode 1896 und 1897. 
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Finanzgesetz für die XXIII. Finanzperiode 1896 und 1897. 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Tnitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Jayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und, soviel die Erhebung 
der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die Festsetzung der 
Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren 
auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichs- 
räthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden § 13 Abs. 1 
unter Beobachtung der in S7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen, über 
die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XXIII. Finanzperiode, nämlich für das Jahr 
1896 und 1897, beschlossen und verordnen, was folgt: 
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