Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

I27. 263 
c) 1200 JNX sonstige Einnahmen, 
d) 8 323 630 A aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages 
zu verwenden. 
2. Tilgungskassa. 
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 150 000 4 
und zur Tilgung des Prämienanlehens ein solcher von 1 909 800 44, sohin im Ganzen 
die Summe von 2 059 800 zu leisten und zwar durch einen gleich großen Zuschuß 
aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages. 
II. 
Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der Eisenbahnschuld 
erforderliche Bedarf im Voranschlage von 40 119 050 = ist aus dem mit 40 362 231 M 
veranschlagten Reinertrag der Bahnrente zu decken. 
III. 
Für die Grundrenten-Ablösungs-Kassa. 
Aus den Maljzaufschlagserträgnissen ist 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für die Verzinsung der in Folge der 
Gesetze vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten- 
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 294 520 -4, 
b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß 
von 147 750 4+ 
jährlich zu leisten. 
IV. 
Für die Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur- 
Rentenanstalt betreffend, entstandenen Kulturrentenschuld sind aus dem Maljaufschlage 
jährlich 14 000 X zu verwenden. 
86. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau— 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz 
zu bestimmende Summe wird für die XXIII. Finanzperiode auf 40 000 AXK per Jahr 
festgesetzt.
	        
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