Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

.27. 269 
a) ein unverzinsliches, nach Erstarkung der eigenen Betriebsmittel der Bank gemäß 
näherer Anordnung der Staatsregierung zurückzuerstattendes Betriebskapital von 
1 Million Mark zu überweisen, 
b) ferner je nach Bedarf einen mit 3 Prozent verzinslichen, jederzeit kündbaren 
Betriebsvorschuß bis zum Betrage von 1 Million Mark zu gewähren, 
I) endlich für die XXIII. Finanzperiode einen Verwaltungskostenzuschuß bis zum 
Betrage von 60 000 X zu leisten 
und diese drei Beträge den Mehreinnahmen des Jahres 1894 zu entnehmen. 
18. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, auf Herstellung angemessener 
Wirthschaftsrämme im Hofbräuhausanwesen am Platzl einschließlich der inneren Einrichtung 
und einer entsprechenden Reserve den Betrag von 819 000 zu verwenden und denselben, 
insoweit er nicht durch etwaige in der XXIII. Finanzperiode sich ergebende Mehreinnahmen 
des k. Hofbräuhauses und durch den Erlös aus dem zu veräußernden Theile des genannten 
Anwesens gedeckt wird, einstweilen aus der Staatskasse vorschießen zu lassen. 
§ 19. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, den Betrag von 42 857K 14 —J (zwei- 
undvierzigtausend achthundertsiebenundfünfzig Mark vierzehn Pfennig), welcher der Stadt- 
gemeinde Nürnberg als Vorschuß zur Instandsetzung der ehemaligen Telegraphenlokalitäten 
im sogenannten städtischen Tuchhause in Nürnberg auf Rechnung der durch Gesetz vom 
16. April 1868 bewilligten Telegraphenbaumittel verabfolgt war und von dem Stadt- 
magistrate zurückbezahlt worden ist, nebst den seit der Rückzahlung angefallenen Deposital- 
zinsen für Herstellung neuer Telegraphenanlagen zu verwenden. 
§ 20. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, innerhalb des durch § 19 des Finanzgesetzes 
vom 11. Juni 1894 für den Umlauf von Landeskultur-Rentenscheinen festgesetzten Maximal- 
betrages von 4 Millionen Mark an Stelle von 4prozentigen Schuldverschreibungen (Landes- 
kultur-Rentenscheine) auch 3½ prozentige Schuldverschreibungen auszugeben. 
Landeskulturrenten-Darlehen, für welche 3 ½ prozentige Schuldverschreibungen ausgegeben 
worden sind, sind nach näherer Maßgabe des Art. 6 des Gesetzes vom 21. April 1884, 
die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, mit jährlich 3¼ Prozent zu verzinsen und durch 
Entrichtung eines Tilgungsbetrages von jährlich 34 Prozent in 52 Jahren zurückzuzahlen. 
Bei Genossenschaften (Art 9 Abs. 2 a. a. O.) hat der geringste Tilgungsbetrag 2¼ Prozent 
zu betragen und es wird bei dessen Leistung das Darlehen in 28 Jahren zurückbezahlt. 
515
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.