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a) ein unverzinsliches, nach Erstarkung der eigenen Betriebsmittel der Bank gemäß
näherer Anordnung der Staatsregierung zurückzuerstattendes Betriebskapital von
1 Million Mark zu überweisen,
b) ferner je nach Bedarf einen mit 3 Prozent verzinslichen, jederzeit kündbaren
Betriebsvorschuß bis zum Betrage von 1 Million Mark zu gewähren,
I) endlich für die XXIII. Finanzperiode einen Verwaltungskostenzuschuß bis zum
Betrage von 60 000 X zu leisten
und diese drei Beträge den Mehreinnahmen des Jahres 1894 zu entnehmen.
18.
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, auf Herstellung angemessener
Wirthschaftsrämme im Hofbräuhausanwesen am Platzl einschließlich der inneren Einrichtung
und einer entsprechenden Reserve den Betrag von 819 000 zu verwenden und denselben,
insoweit er nicht durch etwaige in der XXIII. Finanzperiode sich ergebende Mehreinnahmen
des k. Hofbräuhauses und durch den Erlös aus dem zu veräußernden Theile des genannten
Anwesens gedeckt wird, einstweilen aus der Staatskasse vorschießen zu lassen.
§ 19.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, den Betrag von 42 857K 14 —J (zwei-
undvierzigtausend achthundertsiebenundfünfzig Mark vierzehn Pfennig), welcher der Stadt-
gemeinde Nürnberg als Vorschuß zur Instandsetzung der ehemaligen Telegraphenlokalitäten
im sogenannten städtischen Tuchhause in Nürnberg auf Rechnung der durch Gesetz vom
16. April 1868 bewilligten Telegraphenbaumittel verabfolgt war und von dem Stadt-
magistrate zurückbezahlt worden ist, nebst den seit der Rückzahlung angefallenen Deposital-
zinsen für Herstellung neuer Telegraphenanlagen zu verwenden.
§ 20.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, innerhalb des durch § 19 des Finanzgesetzes
vom 11. Juni 1894 für den Umlauf von Landeskultur-Rentenscheinen festgesetzten Maximal-
betrages von 4 Millionen Mark an Stelle von 4prozentigen Schuldverschreibungen (Landes-
kultur-Rentenscheine) auch 3½ prozentige Schuldverschreibungen auszugeben.
Landeskulturrenten-Darlehen, für welche 3 ½ prozentige Schuldverschreibungen ausgegeben
worden sind, sind nach näherer Maßgabe des Art. 6 des Gesetzes vom 21. April 1884,
die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, mit jährlich 3¼ Prozent zu verzinsen und durch
Entrichtung eines Tilgungsbetrages von jährlich 34 Prozent in 52 Jahren zurückzuzahlen.
Bei Genossenschaften (Art 9 Abs. 2 a. a. O.) hat der geringste Tilgungsbetrag 2¼ Prozent
zu betragen und es wird bei dessen Leistung das Darlehen in 28 Jahren zurückbezahlt.
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