Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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83. 
Art. 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Wirthschaftspläne sind auf Veranlassung der Verwaltungen und auf 
Kosten der einschlägigen Gemeinden und Stiftungen durch Sachverständige herzu- 
stellen und für Waldungen von mehr als 10 Hektar Gesammtfläche der 
Genehmigung der Forstpolizeistelle, außerdem der Genehmigung der Forstpolizei- 
behörde zu unterwerfen.“ 
In Abs. 4 ist zwischen den Worten „steht der“ einzuschalten: 
„für Waldungen von 10 Hektar Gesammtfläche und darunter der Forst- 
polizeibehörde, außerdem“. 
84. 
Art. 21 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„Der Besitzer solcher Waldungen ist verbunden, dieselben auf Grund von 
Wirthschaftspläuen unter genügender technischer Leitung nachhaltig zu bewirth- 
schaften und hierüber nach näherer Anordnung der Forstpolizeistelle den Nachweis 
zu liefern“. 
9 5. 
An Stelle des Art. 29 Abs. 2 tritt folgende Bestimmung: 
„Solche Geldleistungen können von dem Verpflichteten mit dem fünfund- 
zwanzigfachen Betrage abgelöst werden, soweit nicht eine anderweitige Ueberein- 
kunft vorliegt“. 
§ 6. 
An Stelle der Art. 30 und 31 tritt folgende Bestimmung: 
„Die Ablösung von Forstberechtigungen jeder Art ist lediglich im Wege der 
Uebereinkunft beider Theile statthaft. 
Im Falle einer theilweisen Ablösung steht dem Besitzer des belasteten 
Waldes die Befugniß zu, diejenigen Nutzungen selbst zu beziehen, welche den 
Inhalt des abgelösten Rechtes bildeten“. 
§ 7. 
Im Art. 32 Abs. 4 ist statt des Wortes: 
„zwanzigfachen“ zu setzen: „fünfundzwanzigfachen“. 
§ 8. 
Art. 40 erhält folgenden Wortlaut: 
„In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb oder eine diesem in der Wirkung 
gleichkommende Lichthauung nur mit forstpolizeilicher Genehmigung und unter den 
bei Ertheilung derselben festgesetzten Bedingungen zulässig.
	        
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