28.
« 279
Die Genehmigung ist wegen drohenden Eingangs von Sturmwinden nur
dann zu versagen, wenn in Folge des Kahlhiebs oder der Lichthauung für Ortschaften,
Gehöfte und Ortsfluren oder für angrenzende Waldungen ein unverhältnißmäßiger
Nachtheil zu befürchten ist.
Die Genehmigung kann an die Einhaltung von Bedingungen zum Schutze
der Gebäude, Ortsfluren und angrenzenden Waldungen geknüpft werden“.
89.
Nach Art. 40 wird folgender Art. 40 a eingeschaltet:
„Waldbesitzer, welche im Zweifel sind, ob ihren Waldungen die Eigenschaft
von Schutzwaldungen zukommt oder nicht, können jederzeit eine bezügliche Fest-
stellung bei der Forstpolizeibehörde beantragen.
Derartige Anträge, sowie Gesuche um Ertheilung der nach Art. 40 er-
forderlichen Genehmigung zur Vornahme von Kahlhieben oder Lichthauungen in
Schutzwaldungen sind, und zwar in der Regel durch Vermittlung der Gemeinde-
behörde, bei dem zuständigen Forstamte anzubringen, welches den Sachverhalt
prüft und den Befund unter Beifügung seines Antrages der Forstpolizeibehörde
mittheilt.
Erachtet die Forstpolizeibehörde weitere Verhandlungen nicht für nothwendig,
so ist sie befugt, sofort Beschluß zu erlassen, welcher lediglich im Wege des
Einspruches angefochten werden kann. Zur Erhebung des Einspruches sind das
Forstamt und der Antragsteller, sowie dritte Personen, welche an der Erhaltung
des betreffenden Waldes als Schutzwald unmittelbar interessirt sind, innerhalb
einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen berechtigt.
Wird Einspruch erhoben oder ist eine förmliche Verhandlung ansdrücklich be-
antragt oder aus sonstigen Gründen veranlaßt, so hat die Forstpolizeibehörde
dieselbe nuter Zuziehung eines Vertreters des Forstamtes, sowie des Waldbesitzers
und etwaiger amtsbekannter dritter Personen, welche an der Erhaltung des be-
treffenden Waldes als Schutzwald unmittelbar interessirt sind, zu pflegen und
hierauf Entscheidung zu treffen.
Gegen diese Entscheidung steht außer den Betheiligten auch dem Forstamte
das Recht der Berufung an die Forstpolizeistelle zu.
Rechtskräftig gewordene Beschlüsse und Entscheidungen können wieder auf-
gehoben werden, wenn sich in den Voraussetzungen, auf Grund deren dieselben
erlassen worden sind, wesentliche Veränderungen ergeben haben.
53