Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

8 10. 
In Art. 49 ist hinter Abs. 2 folgender neue Absatz einzuschalten: 
„Wenn die Bewirthschaftung und wirthschaftliche Ausnützung eines Waldes 
ausschließlich dritten Personen zusteht, sind auch Handlungen der in den Artikeln 
79—105 bezeichneten Art, welche der Eigenthümer des Grund und Bodens unter 
Verletzung jenes Rechtes vornimmt, als Forstfrevel nach den Bestimmungen der 
erwähnten Artikel zu bestrafen.“ 
11. 
Im Art. 56 Abs. 3 ist statt der Worte: 
zu setzen: 
„bei der Begehung eines mit Geldstrafe bedrohten Frevels einen Handschlitten, 
einen Schiebkarren oder einen zweiräderigen Karren gemeinschaftlich fortbewegen“ 
„gemeinschaftlich einen Forstfrevel nach Art. 80, 84 oder 85 begehen“. 
§ 12. 
Art. 57 erhält folgende Fassung: 
„Waldbesitzer, welche gemeinschaftlich im gemeinschaftlichen Walde eine Forst- 
polizeiübertretung begehen, sind sammtverbindlich in die treffende Geldstrafe zu 
verurtheilen. In demselben Urtheile ist auszusprechen, gegen welchen oder welche 
Waldbesitzer die Umwandlung der Geldstrafe in Haftstrafe einzutreten hat, wenn 
erstere nicht beigetrieben werden kann. Geschieht die Umwandlung gleichzeitig 
gegen mehrere Waldbesitzer, so darf dennoch die von den Einzelnen zu erstehende 
Haft zusammengerechnet die nach Art. 55 der Geldstrafe entsprechende Dauer 
nicht überschreiten.“ 
8 13. 
Art. 61 erhält folgende Fassung: 
„Ist Jemand im Walde oder in dessen Nähe durch einen Unfall oder durch 
ein Naturereigniß erweislich in die Nothwendigkeit versetzt, eine durch das gegen— 
wärtige Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, so ist er zwar zum 
Ersatze des Werthes und des Schadens verpflichtet, unterliegt jedoch keiner Be— 
strafung, wenn er den Vorfall innerhalb vierundzwanzig Stunden einer der im 
Art. 114 bezeichneten Personen oder dem Waldbesitzer anzeigt.“ 
8 14. 
Dem Art. 69 wird folgender Abs. 3 beigefügt: 
„Von der Haftung für die erkannten Geldstrafen sind die als civilverant- 
wortlich erklärten Personen frei, wenn sie aus Anlaß des betreffenden Frevels 
selbst auf Grund des § 361 Ziff. 9 des Strafgesetzbuches bestraft werden.“
	        
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