Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 28. 
15. 
Dem Art. 72 wird folgender Abs. 3 beigefügt: 
Art. 
„Wenn bei den im Art. 75 bezeichneten Forstpolizeiübertretungen in Schutz- 
waldungen der Aburtheilung das im Art. 166 a bezeichnete Verfahren voraus- 
zugehen hat, bleibt bis zur Mittheilung der forstpolizeilichen Entscheidung an das 
Gericht (Art. 166a Abs. 2) die Verjährung der forststrafgerichtlichen Ver- 
folgung unterbrochen.“ 
§ 16. 
75 erhält folgende Fassung: 
„Wer ohne forstpolizeiliche Genehmigung eine Rodung oder eine Erweiterung 
von Alpenängern oder Alpenlichtungen oder in einem Schutzwalde einen Kahlhieb 
oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung unternimmt, oder 
wer den bei Ertheilung der forstpolizeilichen Genehmigung gemäß Art. 40 fest- 
gesetzten Bedingungen, oder wer dem Verbote der Abschwendung zuwiderhandelt, 
wird mit einer Geldstrafe belegt, welche mit 200 ¼& bis 3000 X für das Hektar 
der in Betracht kommenden Waldfläche zu bemessen ist. Beträgt die Waldfläche 
weniger als fünf Ar, so darf auf eine geringere Strafe als 10 X nicht er- 
kannt werden. 
Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten gleichmäßig gegenüber demjenigen, 
welchem die Holzgewinnung an dem betreffenden Waldtheil überlassen wurde, 
auch wenn er nicht als Waldbesitzer im Sinne des Art. 48 zu erachten ist. 
Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund des vorstehenden Abs. 2, so ist der 
Walbbesitzer als civilverantwortlich haftbar für die Geldstrafe mit zu verurtheilen, 
soferne er nicht nachweist, daß er außer Stande war, die Forstpolizeiübertretung 
zu verhindern. Von dem für haftbar erklärten Waldbesitzer ist jedoch die Geld- 
strafe nur dann einzuheben, wenn sie nicht von dem auf Grund des Abs. 2 
Verurtheilten beigetrieben werden kann. Die Geldstrafe ist gegen letzteren in 
Haftstrafe umzuwandeln, wenn sie weder von diesem noch von dem für haftbar 
erklärten Waldbesitzer beigetrieben werden kann. 
Die Bestimmungen des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn wegen der 
betreffenden Forstpolizeiübertretung auch der Waldbesitzer als Miturheber oder als 
Gehilfe bestraft wird. In diesem Falle sind der Waldbesitzer und der auf Grund 
des Abs. 2 zu Verurtheilende sammtverbindlich in Strafe und Kosten zu ver- 
fällen und ist im Urtheile auszusprechen, gegen wen die Umwandlung der Geld- 
strafe in Haftstrafe einzutreten hat, wenn erstere nicht beigetrieben werden kann.“
	        
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