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83.
Art. 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Diese dritten Personen sind von der Haftung für die Geldstrafe frei,
wenn sie aus Anlaß des betreffenden Frevels selbst auf Grund des § 361
Ziff. 9 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft werden, und von jeder Civilverantwort-
lichkeit dann, wenn sie darthun, daß sie den Frevel nicht verhindern konnten.“
8 4.
Art. 26 erhält folgende Fassung:
„Derjenige, welcher unbefugt Vieh im Walde hütet oder weiden läßt, er—
leidet je nach Beschaffenheit des Frevels folgende Strafen:
für ein Pferd, ein Stück Rindvieh, einen Esel oder eine Ziege sechzig
Pfennig, für dergleichen junges Vieh unter einem Jahre, oder für ein Schaf
die Hälfte; für ein Schwein in der Mastzeit fünfundvierzig Pfennig und
außer der Mastzeit dreißig Pfennig.
Wurden mehrere Stück Vieh, oder wurde die ganze Heerde betreten, so
sollen besagte Strafen die Summe von zweiundzwanzig Mark fünfzig Pfennig
nicht übersteigen.
Hatte die Weide in verhängten Orten statt, so sind obige Beträge doppelt
anzusetzen als einfache Strafe.
Werden wegen eines und desselben Weidefrevels mehrere Personen gleich—
zeitig verurtheilt, so sind dieselben nur einmal, aber sammtverbindlich in die
Strafe zu verfällen. Dieß gilt im Besonderen auch dann, wenn Vieh von einer
verschiedenen Eigenthümern gehörigen Heerde unbefugt zur Weide gekommen ist.
Das Weiden von Gänsen in verhängten Orten wird mit einer Strafe von
drei Pfennig für jedes Stück belegt, jedoch darf die Strafe in keinem Falle den
Betrag von drei Mark sechzig Pfennig übersteigen. Gegebenen Falls haben die
Bestimmungen des Abs. 4 gleichmäßige Anwendung zu finden
Außer der Strafe ist auch auf Entschädigung, und zwar nicht unter der
Hälfte des einfachen Strafbetrages zu erkennen.
Diese Bestimmung ist auch auf diejenigen anwendbar, deren Vieh ohne
Hirten oder Hüter im Walde weidend betroffen wird.
Das auf der Weide betretene Vieh kann sequestrirt werden.“
§ 5.
Die Ulberschrift über Art. 27
„Strafen der Hirten“
ist zu streichen.