Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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höheren Gemeindebediensteten, denen dieß durch Dienstvertrag zugesichert wurde, steht den 
Behörden des Staates zu. 
Art. 97 Abs. 1. Bezüglich der Bürgermeister, der Adjunkten und der besoldeten 
Gemeinderathsmitglieder und jener höheren Bediensteten, welche dauernde Stellung erlangt 
haben, finden die Disziplinarbestimmungen für administrative Staatsdiener analoge An- 
wendung. · 
Abs. 2. Bürgermeister, Adjunkten und besoldete Gemeinderathsmitglieder können, 
soferne sie nicht dauernde Stellung besitzen, wegen grober Pflichtverletzungen, unsittlicher oder 
unehrenhafter Handlungen durch Disziplinarerkenntniß der Kreisregierung unter Zustimmung 
des Distriktsausschusses des Dienstes entlassen werden. 
Art. XI. 
Dem Art. 102 wird als Abs. 2 angefügt: 
Die Wählbarkeit zur Stelle eines besoldeten Gemeinderathsmitgliedes setzt den Besitz 
oder Erwerb der bayerischen Staatsangehörigkeit, die Zurücklegung des 25. Lebensjahres und 
das Nichtvorhandensein von Hindernissen voraus, welche für Gemeindebürger die Ausübung des 
Wahlstimmrechtes nach Art. 100 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Jannar 1872 
ausschließen; die zur Stelle eines rechtskundigen Gemeinderathsmitgliedes zu Wählenden 
müssen außerdem die Prüfung für die Anstellung im Richteramte oder im Dienste der 
inneren Staatsverwaltung mit Erfolg bestanden haben. 
Art. XII. 
Dem Art. 105 wird ein Art. 105 a angefügt: 
Bei Wahlen besoldeter Gemeinderathsmitglieder hat zur Bewerbung eine öffentliche 
Ausschreibung durch den Gemeinderath stattzufinden, wenn dieser nicht im einzelnen Falle 
beschließt, daß von einer Ausschreibung Umgang zu nehmen sei. 
Art. XIII. 
Die Abs. 1, 5 und 7 des Art. 110 haben zu lauten: 
Abs. 1. Die Abstimmung ist eine geheime und geschieht durch Wahlzettel von weißem 
Papier und gleicher Größe, welche mit dem Gemeindesiegel abgestempelt sind. Diese Wahl- 
zettel werden vor dem Wahltage an die Wähler vertheilt und sind auch bei der Wahl im 
Wahllokale auf Verlangen zu verabfolgen. Die Wahljettel sind gehörig ausgefüllt von den 
Wählern zurückzugeben. 
Abs. 5. Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist bei jedem Wahlgange neben dem 
Namen des Wählers in der Wählerliste Vormerk zu machen.
	        
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