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Abs. 7. Wahlzettel, welche nicht abgestempelt oder welche unterschrieben sind, sowie
solche, welche eine deutliche Bezeichnung des Gewählten nicht enthalten, sind, letztere soweit
der Mangel reicht, nicht zu beachten.
Art. XIV.
Der Abs. 3 des Art. 111 hat zu lanten:
Die übergebenen Wahlzettel werden nach Beendigung des Abstimmungsaktes von dem
Wahlkommissäre oder einem Ausschußmitgliede öffentlich verlesen und sodann, soweit ihr
Inhalt giltig befunden wurde, in zwei gesondert zu führende Stimmlisten in der Art ein-
getragen, daß Name und Stand jedes Gewählten in die Hauptrubrik eingesetzt und jede
auf denselben fallende Stimme in der OInerspalte fortlaufend dazu vermerkt wird.
Art. XV.
Der Art. 115 hat zu lauten:
Die Wahl der nicht besoldeten Gemeinderäthe wird unmittelbar durch die Gemeinde-
bürger vollzogen.
Außerdem werden für die Daner der laufenden Wahlperiode in ein= und derselben
Wahlhandlung Ersatzmänner gewählt, deren Zahl ein volles Drittel der für die Gemeinde
festgesetzten Gemeinderäthe einschließlich der Bürgermeister, Adjunkten und besoldeten Gemeinde-
räthe zu betragen hat.
Jeder Wahlzettel soll so viele Namen enthalten, als die Zahl der hienach zu wählen-
den Gemeinderäthe und Ersatzmänner beträgt.
Art. XVI.
Dem Art. 115 wird ein weiterer Artikel angefügt:
Art. 115a. In größeren Gemeinden kann der Gemeinderath die Vornahme der
Wahl in mehreren Lokalitäten anordnen. In diesem Falle ist für jede Abtheilung der
Gemeinde, für welche ein besonderes Wahllokal bestimmt wird, ein Wahlkommissär und
Wahlausschuß aufzustellen, welche die in Art. 107 bis 111 bezeichneten Obliegenheiten
erfüllen.
Die stimmberechtigten Gemeindebürger haben in dem Wahllokale der Abtheilung, in
welcher sie wohnen, ihre Stimmzettel abzugeben.
Nach Abschluß des Wahlprotokolles und der Stimmlisten sind sämmtliche Verhand-
lungen nebst den Stimmzetteln versiegelt an den Hauptwahlausschuß abzuliefern, welcher
aus dem nach Art. 106 ernannten Wahlkommissäre und aus sechs von dem Gemeinderathe
vor Beginn der Wahl bezeichneten stimmberechtigten Gemeindebürgern besteht; er hat in