Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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sich aufgehalten, während dieser Zeit direkte Steuern an den Staat bezahlt, ihre 
Verpflichtungen gegen die Gemeindekasse und Armenkasse erfüllt, Armenunterstützung 
aber weder beansprucht noch erhalten haben.“ 
„Der in Abs. I bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung des 
Anspruches fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
die sonstigen Voraussetzungen des Abs. I nicht mehr gegeben sind.“ 
„Stirbt der Ehemann nach Anmeldung des Anspruches, so geht letzterer 
auf die Wittwe und auf die ehelichen, noch keine selbständige Heimat besitzenden 
Kinder über.“ 
„Als Unterbrechung des Aufenthaltes gilt nicht eine vorübergehende Ent- 
fernung, bei welcher aus den begleitenden Umständen erhellt, daß nicht beabsichtigt 
war, den Aufenthalt aufzugeben; bei Beurtheilung der Freiwilligkeit des Auf- 
enthaltes ist die Verbüßung geringfügiger Freiheitsstrafen, sowie solcher Freiheits- 
strafen, welche an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen getreten sind, nicht in 
Betracht zu ziehen.“ 
„Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1. entmündigte Personen; 1 
2. Dienstboten, Gewerbsgehilfen und Kinder, welche im Brode des 
Dienstherrn oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung 
haben.“ 
„Steuern der Ehefrau und der minderjährigen, im elterlichen Brode stehen- 
den Kinder sind dem Familienhaupte zuzurechnen.“ 
8 2. 
Art. 7 erhält folgenden Wortlaut: 
„Anspruch auf Verleihung des Heimatrechtes in der Aufenthaltsgemeinde 
haben auch jene Angehörigen des bayerischen Staates, welche im Alter der Voll- 
jährigkeit ununterbrochen sieben Jahre lang freiwillig in der Gemeinde sich auf— 
gehalten und während dieser Zeit Armennnterstützung weder beansprucht noch er- 
halten haben.“ · 
„Der in Abs. I bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung des 
Anspruches fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
der Berechtigte nach Ablauf der siebenjährigen Frist Armennnterstützung beansprucht 
oder erhalten hat.“ 
„Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. III und 1V finden hier gleichmäßige 
Anwendung.“
	        
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