M 30. 301
2. In Art. 28 erhält der Satz: „wenn ein Angehöriger der rechtsrheinischen Landes-
theile die Verleihung der Heimat in einer pfälzischen Gemeinde beansprucht“
die Fassung:
„wenn von einem Angehörigen der rechtsrheinischen Landestheile oder für
denselben von seiner Heimatgemeinde beziehungsweise vom k. Fiskus die Verleihung
der Heimat in einer pfälzischen Gemeinde beansprucht wird.“
§ 9.
1. Art. 30 Abs. II erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinden der Pfalz sind berechtigt,
1. von Personen, welche auf Grund des Art. 5 Abs. I oder des Art. 29
eine neue Heimat selbständig erwerben,
2. von Personen, welche auf Grund des Art. 2 eine neue Heimat er-
worben haben, wenn dieselben die Theilnahme an den zum Privat-
vortheile der Gemeindeangehörigen verwendeten Nutzungen des Gemeinde-
vermögens ansprechen, oder wenn sie seit zwei Jahren in der Gemeinde
mit Haus-, Grund= oder Gewerbsteuer angelegt sind, eine Heimat-
gebühr bis zum Höchstbetrage von 170 M und
3. von Personen, welche auf Grund der Art.6, 7 oder 7a eine neue
Heimat selbständig erwerben, eine Heimatgebühr im Höchstbetrage von
85 MA zu erheben.“
2. Art. 30 Abs. X erhält folgenden Wortlaut:
„Angehörige des bayerischen Staates, welche nach siebenjährigem Aufenthalte
in der Gemeinde das Heimatrecht erwerben, sind von der Entrichtung der Heimat-
gebühr befreit, wenn sie während des bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in
dieser Gemeinde als Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter oder Lohnarbeiter
sich ernährt haben und zu einer Freiheitsstrafe richterlich nicht verurtheilt worden
sind.“
3. Art. 30 erhält folgenden weiteren Absatz:
„Im Falle des Art. 7a ist die Heimatgebühr, wenn nicht die Voraus-
setzungen des vorstehenden Abs. X vorliegen, von der bisherigen Heimatgemeinde
beziehungsweise vom k. Fiskus zu entrichten.“
B. Abänderung des Gesetzes, die öffentliche Armen- und Krankenpflege betrefend.
8 10.
1. In Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 3 ist statt der Worte
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