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81.
Die Zahl der von jedem Distriktsrathe, erstmals von jedem Distriktsrathsausschusse,
zu wählenden Beisitzer (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1896) wird auf vier
festgesetzt.
Die k. Staatsministerien des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, für Be-
zirke, in welchen eine häufigere Beiziehung von Beisitzern zu Entscheidungen der Forst-
polizeibehörden zu erwarten ist, die Zahl der von jedem Distriktsrathe und beziehungsweise
Distriktsrathsausschusse zu wählenden Beisitzer bis zu acht zu erhöhen.
Ersatzmänner sind in gleicher Anzahl, wie Beisitzer zu wählen.
§ 2.
Die Wahl der Beisitzer und der Ersatzmänner erfolgt in gesonderten Wahlgängen
schriftlich nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Ueber die Wahl ist ein Protokoll zu errichten. In demselben ist insbesondere die Zahl
der auf jeden Gewählten gefallenen Stimmen zu verzeichnen.
83.
Sobald die Wahl in sämmtlichen zu einem Distriktspolizeibezirke gehörigen Distrikten
vollzogen ist, hat die Forstpolizeibehörde die Reihenfolge der Beisitzer für die Einberufung
zur Dienstleistung in alphabetischer Ordnung der Namen der Gewählten festzusetzen und
jedem Beisitzer und Ersatzmann von der auf ihn gefallenen Wahl Kenntniß zu geben.
Die festgesetzte Reihenfolge ist in dem der betreffenden Distriktsverwaltungsbehörde zu
amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte zu veröffentlichen.
§ 4.
Die Einberufung der Beisitzer zur Dienstleistung erfolgt durch die Forstpolizeibehörde
und ist den Einzuberufenden in der Regel mindestens drei Tage vor dem Tage, auf welchen
die Einberufung lautet, zuzustellen.
§ 5.
Die Forstpolizeibehörde kann einen Beisitzer auf dessen Antrag wegen eingetretener
Hinderungsgründe von der Dienstleistung an einem bestimmten Tage entbinden.
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen.
§ 6.
Hat ein Beisitzer die Wahl in rechtsgiltiger Weise abgelehnt (§ 21 Abs. 4 des Ge-
setzes vom 17. Juni 1896), oder ist im Laufe einer Wahlperiode ein Beisitzer gestorben