Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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oder unfähig geworden, das Amt eines Beisitzers zu bekleiden, so tritt an dessen Stelle der 
in dem betreffenden Distrikte gewählte Ersatzmann, auf welchen bei der Wahl die meisten 
Stimmen gefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Der Eintritt eines Ersatzmannes in die Zahl der Beisitzer ist unter Bezeichnung des- 
jenigen Beisitzers, an dessen Stelle der Ersatzmann tritt, in dem der betreffenden Distrikts- 
verwaltungsbehörde zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte bekannt zu geben. 
§ 7. 
Außer in dem Falle des § 6 kann die Einberufung eines Ersatzmannes zur Dienst- 
leistung nur dann stattfinden, wenn 
a) die für die Verhandlung eines Gegenstandes erforderliche Zahl von Beisitzern 
wegen Betheiligung (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1896) oder 
Krankheit einzelner Beisitzer nicht vorhanden ist, oder 
b) einer der zur Dienstleistung einberufenen Beisitzer am Erscheinen verhindert oder 
ausgeblieben ist und die Einberufung des in der Reihenfolge nächsten Beisitzers 
sich bis zum Zeitpunkte der Verhandlung nicht mehr ermöglichen läßt. 
In solchen Fällen kann die Forstpolizeibehörde einen der zunächst wohnhaften Ersatz- 
männer zur Dienstleistung einberufen. 
§ 8. 
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung. Sie gilt für 
die Zeit, auf welche der Beisitzer gewählt ist. 
Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: 
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines 
Beisitzers getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Ge- 
wissen abzugeben. 
Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: 
ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe. 
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. 
Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch 
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Er- 
klärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. 
Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
In der gleichen Weise hat die Beeidigung der zur Dienstleistung einberufenen Ersatz- 
männer stattzufinden. 
89. 
Die Vorbereitung von Gegenständen, welche von der Forstpolizeibehörde unter Bei-
	        
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