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ziehung von Beisitzern zu entscheiden sind, für die mündliche Verhandlung erfolgt durch die
Forstpolizeibehörde. Erachtet dieselbe vor der Verhandlung die Einnahme eines Augenscheins
für erforderlich, so hat sie diejenigen Beisitzer, welche zur Entscheidung des Gegenstandes
beizuziehen sind, zur Betheiligung an der Augenscheins-Einnahme einzuladen.
8 10.
Die Beisitzer sind berechtigt, von den Akten der Forstpolizeibehörde über den Gegen-
stand, bei dessen Entscheidung sie mitzuwirken haben, Einsicht zu nehmen und bei der Ver-
handlung an die Partheien, sowie an die etwa vorhandenen Zeugen, Sachverständigen und
Auskunftspersonen Fragen zu richten.
§ 11.
Ueber den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem
Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses
erfolgt durch die Forstpolizeibehörde.
8 12.
Sind zur Erledigung eines Gegenstandes mehrere Verhandlungen erforderlich, so sind
diejenigen Beisitzer, welche zu der ersten Verhandlung zugezogen waren, soweit als möglich
auch zu den späteren Verhandlungen beizuziehen. Ein im Laufe des Verfahrens eintretender
Wechsel in der Person der Beisitzer ist auf den Gang des Verfahrens ohne Einfluß.
§ 13.
Die Forstpolizeibehörden sind befugt, mehreren im gleichen Interesse Betheiligten die
Bestellung eines oder mehrerer Bevollmächtigten aufzutragen und im Weigerungsfalle diese
Bestellung von Amtswegen auf Kosten der Säumigen vorzunehmen.
§ 14.
Die Beisitzer erhalten aus der Staatskasse eine Vergütung von fünf Mark für jeden
Tag ihrer Dienstleistung. Außerdem kann denselben in besonderen Fällen der Ersatz ihrer
baaren Reiseauslagen gewährt werden.
8 15.
Hinsichtlich des Ansatzes von Gebühren für die unter Zuziehung von Beisitzern getroffenen
Entscheidungen der Forstpolizeibehörden hat es bei der Bestimmung in Art. 3 Ziff. 1 des Ge-
bührengesetzes vom 18. August 1879 sein Bewenden. Die auf die Beiziehung von Beisitzern
zu den mündlichen Verhandlungen erwachsenden Kosten fallen stets der Staatskasse zur Last.