Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 34. 323 
§ 16. 
Alle sonstigen zum Vollzuge des § 21 des Gesetzes vom 17. Juni 1896 erforder- 
lichen Anordnungen werden von den k. Staatsministerien des Innern und der Finanzen 
getroffen. 
5 17. 
Gegenwärtige Verordunung tritt gleichzeitig mit § 21 des Gesetzes vom 17. Juni 1896 
in Wirksamkeit. 
München, den 5. Juli 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Aller höchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Pausch. 
  
  
Nr. 12744. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Pfandbriefen der pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs- 
hafen betreffend. 
i. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betr., vom 18. März l. J., sowie der Allerhöchsten 
Vollzugsverordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) 
der pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen in der Voraussetzung der Erhöhung ihres 
Aktienkapitals um 1 Million Mark die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber 
lautenden Pfandbriefen im weiteren Betrag von 15 Millionen Mark, über den gemäß 
Bekanntmachung vom 19. März 1896 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 189) bewilligten 
Betrag von 100 Millionen Mark hinaus, ertheilt. 
München, den 4. Juli 1896. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
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