Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Forstgesetz. 
Erste Abtheilung. 
Jorstwirthschaftliche Bestimmungen. 
I. Allgemeine Bestimmung. 
Art. 1. (7) 
Jedem Waldbesitzer steht die freie Benützung und Bewirthschaftung seines Waldes zu, 
vorbehaltlich der Rechte Dritter, sowie der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1. In Ansehung der Staatswaldungen. 
Art. 2. (2) 
Die Forstwirthschaft in den Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als 
obersten Grundsatz zu befolgen, und ihre Wirthschaftspläne auf sorgfältige Ertragsermittlungen 
zu stützen. 
  
Art. 3. (2) 
Ihre Aufgabe ist es, unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechte die höchstmögliche 
Produktion in den dem Bedürfnisse der Gegend und des Landes entsprechenden Sortimenten 
zu erzielen. 
Art. 4. (4) 
Auch der Abgewährung von Nebennutzungen ist unbeschadet der Bestimmungen in 
Art. 2 und 3 entsprechend Bedacht zuzuwenden. 
Art. 5. G) 
Auf die Bedürfnisse der Landwirthschaft und der Gewerbe ist möglichst Rücksicht zu 
nehmen. 
2. In Ansehung der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen. 
Art. 6. (5) 
Die Bewirthschaftung der Gemeinde- und Stiftungswaldungen steht unter der Ober— 
aufsicht der Staatsregierung. 
Art. 7. (5) 
Diese Bewirthschaftung muß auf Wirthschaftspläne gestützt sein, und es finden bei der— 
selben die Vorschriften der Artikel 2 und 4 Anwendung, wobei jedoch die besonderen Bedürf- 
nisse der betreffenden Gemeinden und Stiftungen vorzugsweise zu berücksichtigen sind.
	        
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