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Die Wirthschaftspläne sind auf Veranlassung der Verwaltungen und auf Kosten der
einschlägigen Gemeinden und Stiftungen durch Sachverständige herzustellen und für Waldungen
von mehr als 10 Hektar Gesammtfläche der Genehmigung der Forstpolizeistelle, außerdem
der Genehmigung der Forstpolizeibehörde zu unterwerfen.
Die Wahl der Sachverständigen geschieht durch die Verwaltungen, und unterliegt der
Bestätigung der Forstpolizeibehörde.
Von Wirthschaftsplänen kann nur bei denjenigen Waldungen Umgang genommen
werden, welche einer regelmäßigen Bewirthschaftung nicht fähig sind. Die Bestimmung
hierüber steht für Waldungen von 10 Hektar Gesammtfläche und darunter der Forstpolizei-
behörde, außerdem der Forstpolizeistelle zu.
Art. 8. (2)
Zur Ausführung des Betriebes nach den Wirthschaftsplänen haben die Gemeinden und
Stiftungen entweder eigene Förster aufzustellen, oder dieselbe einem benachbarten Sachver-
ständigen zu übertragen. Die Einen wie die Andern müssen die erforderliche Befähigung
in der Konkursprüfung für den Staatsforstdienst nachgewiesen haben.
Ausnahmsweise kann die Forstpolizeistelle jenen Förstern, welche bei Einführung des
gegenwärtigen Gesetzes bereits im Forstdienste stehen, und ihre Befähigung praktisch bewährt
haben, den Nachweis der Konkursprüfung erlassen.
Art. 9. (9
Die Gemeinden und Stiftungen können auch mit der k. Staatsforstverwaltung wegen
Uebernahme der Betriebsausführung durch das Forstamt gegen verhältnißmäßigen Besoldungs-
beitrag übereinkommen, sowie sich mehrere Gemeinden und Stiftungen zur Aufstellung eines
gemeinschaftlichen Försters vereinigen können.
Art. 10. (19)
Auch für die Handhabung des Forstschutzes haben die Gemeinden und Stiftungen zu
sorgen, und das erforderliche Schutzpersonal aufzustellen.
Art. 11. (#—#)
Bei kleineren Waldungen von geringerem Ertrage, und bei Waldungen, welche einer
regelmäßigen, auf Wirthschaftspläne gegründeten Bewirthschaftung nicht fähig sind, kann mit
Genehmigung der Forstpolizeistelle die Betriebsausführung mit dem Forstschutze vereinigt werden.
Art. 12. (#—#)
Befinden sich diejenigen, welchen die Ausführung des Betriebes oder die Handhabung
des Forstschutzes übertragen werden soll, bereits in andern Dienstverhältnissen, so ist die
Zustimmung der ihnen vorgesetzten Behörde erforderlich.
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