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Art. 13. (43)
Die Wahl der Förster und Sachverständigen (Art. 8) unterliegt der Bestätigung der
Forstpolizeistelle, jene des Schutzpersonales der Bestätigung der Forstpolizeibehörde.
Unterlassen die Gemeinden und Stiftungen das nöthige Forstbetriebs- und Schutz-
personal zu wählen, so sind sie hierzu im ersten Falle durch die Forstpolizeistelle, im letzteren
durch die Forstpolizeibehörde unter Vorsetzung einer zweimonatlichen Frist aufzufordern, nach
deren fruchtlosem Ablaufe die Besetzung im ersteren Falle von der Forstpolizeistelle, im
letzteren von der Forstpolizeibehörde vollzogen wird.
Diese Folge der Fristversäumung ist in der Aufforderung ausdrücklich zu erwähnen.
Art. 14. (43)
Die der Staatsregierung nach Art. 6 zustehende Oberaufsicht wird zunächst von den
k. Forstämtern ausgeübt.
Diese Behörden sind verbunden und ermächtigt, den Gemeinde= und Stiftungsver-
waltungen über ihren Forstbetrieb Erinnerungen zu machen, und, wenn sie nicht befolgt
werden, der vorgesetzten Forstpolizeibehörde oder Stelle darüber Anzeige zu erstatten, — in
dringenden Fällen provisorische Verfügungen selbst zu treffen.
Art. 15. (-—
Die Kosten der Ausführung des Betriebes und der Handhabung des Forstschutzes
werden von den Gemeinden und Stiftungen getragen. Die durch die Ausübung der der
Staatsregierung zustehenden Oberaufsicht erwachsenden Kosten sind aus Staatsmitteln zu
bestreiten.
Art. 16. (14)
In denjenigen Gebietstheilen des Regierungsbezirkes von Unterfranken und Aschaffen-
burg, in welchen nach den daselbst zur Zeit bestehenden Gesetzen und Verordnungen die
Bestellung der Gemeinde-Oberförster durch landesherrliche Ernennung und die theilweise
Besoldung derselben aus der Staatskassa gegen gewisse Leistungen von Seite der Gemeinden
und Stiftungen erfolgt, verbleibt es bei dieser Einrichtung.
Art. 17. (43)
Die Verfügung über die Erträgnisse der Gemeinde= und Stiftungswaldungen, sowie
über die Vertheilung der Gemeindewaldungen richtet sich nach den einschlägigen besonderen
Gesetzen.
Art. 18. (1.)
Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 finden auch auf die sogenannten Körper-
schaftswaldungen Anwendung, insofern diese nicht Privatwaldungen sind.