Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Das in Folge einer solchen Berechtigung abgegebene Bauholz muß innerhalb zweier 
Jahre, von der Abgabe an gerechnet, dem Zwecke gemäß verwendet werden. 
Zuwiderhandeln begründet, — außer der im Artikel 97 festgesetzten Strafe, wenn das 
Holz veräußert wurde, — die Verbindlichkeit zum Ersatze des Werthes, welcher nach dem 
Zeitpunkte der Abgabe des Holzes zu bemessen ist. Ueber diesen Ersatz haben, vorbehaltlich 
der durch Art. 64 in dem Falle der geschehenen Veräußerung begründeten Zuständigkeit der 
Forstrügegerichte, die Civilgerichte zu entscheiden. 
Art. 29. (739) 
Umwandlung einer Forstberechtigung in eine bestimmte jährliche Geldleistung kann, 
außer dem Falle des Art. 26, nur durch freie Uebereinkunft der Betheiligten stattfinden. 
Solche Geldleistungen können von dem Verpflichteten mit dem fünfundzwanzigfachen 
Betrage abgelöst werden, soweit nicht eine anderweitige Uebereinkunft vorliegt. 
Art. 30. (29) 
Die Ablösung von Forstberechtigungen jeder Art ist lediglich im Wege der Ueberein- 
kunft beider Theile statthaft. 
Im Falle einer theilweisen Ablösung steht dem Besitzer des belasteten Waldes die 
Befugniß zu, diejenigen Nutzungen selbst zu beziehen, welche den Inhalt des abgelösten 
Rechtes bildeten. 
Art. 31. (62) 
Natural-, Holz= oder Waldfrohnen, welche die Eigenschaft von Gegenleistungen für 
forstrechtliche noch bestehende oder bereits durch Entschädigung abgelöste Nutzungen an 
sich tragen, sind durch gütliche Uebereinkunft oder in Ermangelung einer solchen auf Anrufen 
eines Betheiligten durch die Forstpolizeibehörde in eine bestimmte jährliche Geldabgabe 
umzuwandeln. 
Diese Behörde hat hiebei nach den Bestimmungen des Art. 27 zu verfahren. 
Die Kosten sind von dem Waldbesitzer zur einen und von den Berechtigten zur andern 
Hälfte zu tragen. 
Die in solcher Weise bestimmten jährlichen Geldabgaben können von den Verpflichteten 
mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage abgelöst werden. 
Natural-, Holz= oder Waldfrohnen, welche nicht die Eigenschaft von Gegenleistungen 
für forstrechtliche Nutzungen an sich tragen, sind mit dem Tage der Verkündung des gegen- 
wärtigen Gesetzes ohne Entschädigung aufgehoben. 
Streitigkeiten über das Necht oder den Umfang oder die Eigenschaft einer Natural-, 
Holz= oder Waldfrohne gehören vor die Gerichte.
	        
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