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Art. 45. (45)
Das Feuermachen in den Waldungen oder in einer Nähe derselben von 300 bayerischen
Schuhen (87,) m) darf nur unter Beobachtung der zur Verhütung von Waldbränden
nöthigen Vorsichtsmaßregeln geschehen.
Bei besonders trockener Witterung kann das Feuermachen von der Forstpolizeibehörde
gänzlich verboten werden.
Wer Feuer anzündet, ist verbunden, dasselbe, ehe er sich entfernt, vollständig auszulöschen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auch auf das Verkohlen von Holz Anwendung.
Art. 46. (1#.
Zeigen sich Spuren schädlicher Insekten, so sind die Vertilgungs= und Sicherheits-
maßregeln, welche die Forstpolizeibehörde auf Antrag des Forstamtes anzuordnen hat, un-
weigerlich zu befolgen.
Beschwerden gegen solche Anordnungen bewirken keinen Aufschub.
Werden dieselben nicht ungesäumt vollzogen, so hat die Forstpolizeibehörde zu verfügen,
daß die Ausführung auf Kosten des Säumigen durch das Forstamt bewirkt werde.
Art. 47. (1
Wenn in Waldungen oder in einer Nähe derselben von 1500 bayerischen Schuhen
(437,, m) was immer für Gebäude, insbesondere zum Zwecke neuer Ansiedelungen oder
zur Errichtung von Ziegelbrennereien, Theeröfen oder anderen feuergefährlichen Anlagen, auf-
geführt werden wollen, so ist vor Ertheilung der baupolizeilichen Genehmigung das Forstamt
mit seiner Erinnerung zu vernehmen.
Vierte Abtheilung.
Jorstpolizeiübertretungen und Forstfrevel.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 48. (4
Zuwiderhandlungen gegen die forstpolizeilichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes,
welche von dem Waldbesitzer oder von Personen, deren Handlungen derselbe nach Art. 69
zu vertreten hat, in seinem eigenen Walde begangen werden, sind als Forstpolizeiübertretungen
nach Maßgabe der Art. 75 bis 78 zu bestrafen.
Art. 49. (3435
Alle durch das gegenwärtige Gesetz in den Artikeln 79 bis 105 bezeichneten Ent-
wendungen, Beschädigungen, Zuwiderhandlungen gegen die forstpolizeilichen Bestimmungen