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und andere Gefährden, welche in fremdem Walde begangen werden, sind, ohne Rücksicht auf
den Werth des entwendeten Gegenstandes und den Betrag des verursachten Schadens, als
Forstfrevel zu betrachten, und nach Maßgabe obiger Artikel zu bestrafen.
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt insbesondere auch von Handlungen der be-
zeichneten Art, welche ein Forstberechtigter durch Ueberschreitung seiner Berechtigung oder bei
Ausübung derselben begeht.
Wenn die Bewirthschaftung und wirthschaftliche Ausnützung eines Waldes ausschließlich
dritten Personen zusteht, sind auch Handlungen der in den Artikeln 79—105 bezeichneten
Art, welche der Eigenthümer des Grund und Bodens unter Verletzung jenes Rechtes vor-
nimmt, als Forstfrevel nach den Bestimmungen der erwähnten Artikel zu bestrafen.
Bayerische Staatsangehörige können auch wegen der außerhalb des bayerischen Staats-
gebietes von ihnen verübten Forstfrevel nach den in Abs. 1 erwähnten Artikeln bestraft
werden.
Art. 50. (7#0)
Die Forstpolizeiübertretungen, die Forstfrevel, sowie die auf Forstfrevel bezüglichen
Zuwiderhandlungen gegen § 361 Ziff. 9 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
bilden die Forstrügesachen.
Art. 51. (79)
Wegen Forstpolizeiübertretungen kann nur auf Geldstrafe erkannt werden.
Die wegen Forstfrevel zulässigen Strafen sind:
1. Geldstrafe;
2. Haft.
Beide dürfen bei einem und demselben Frevel gegen dieselbe Person nicht mit einander
verbunden werden.
Art. 52. (344)
Die Geldstrafe darf bei Forstfreveln durch Entwendung, auch wenn der einfache Werth
des Entwendeten geringer ist, nicht unter dreißig Pfennig betragen.
Art. 53. (42)
Die Haftstrafe darf nicht unter einem Tage (vierundzwanzig Stunden) und nicht über
einen Monat (nach der Kalenderzeit gerechnet) zuerkannt werden.
Ist eine Haftstrafe von Personen über zwölf aber unter achtzehn Jahren verwirkt, so
kann die Hälfte des sonst zulässigen höchsten Strafmaßes nicht überschritten werden.
Art. 54. (63
Die wegen Forstfrevels in einem Urtheile oder Strafbefehle ausgesprochene Geldstrafe
wird in Haftstrafe umgewandelt, wenn durch ein Zengniß des Erhebungsbeamten festgestellt