K 35. 339
die übrigen zur Familie gehörigen Personen dennoch sammtverbindlich in die Geldstrafe zu
verurtheilen.
Art. 57. (6#)
Waldbesitzer, welche gemeinschaftlich im gemeinschaftlichen Walde eine Forstpolizeiüber-
tretung begehen, sind sammtverbindlich in die treffende Geldstrafe zu verurtheilen. In
demselben Urtheile ist auszusprechen, gegen welchen oder welche Waldbesitzer die Umwandlung
der Geldstrafe in Haftstrafe einzutreten hat, wenn erstere nicht beigetrieben werden kann.
Geschieht die Umwandlung gleichzeitig gegen mehrere Waldbesitzer, so darf dennoch die von
den Einzelnen zu erstehende Haft zusammengerechnet die nach Art. 55 der Geldstrafe ent-
sprechende Dauer nicht überschreiten.
Art. 58. (6#
Wenn Jemand mehrere noch nicht abgeurtheilte Forstpolizeiübertretungen oder Forst-
frevel begangen hat, so treffen ihn die Strafen, welche auf die einzelnen Uebertretungen
oder Frevel gesetzt sind, sie mögen nun einzeln in verschiedenen Sitzungen, oder zugleich in
derselben Sitzung zur Aburtheilung kommen; doch darf die Summe der Haftstrafen die im
Art. 53 festgesetzte höchste Dauer nicht überschreiten.
Art. 59. (7#.
Bei Forstfreveln ist es, vorbehaltlich der in den einzelnen Artikeln bezeichneten besonderen
Strafschärfungsgründe, als allgemeiner Schärfungsgrund anzusehen:
wenn der Frevel vor Sonnen-Aufgang oder nach Sonnen-Untergang,
wenn er an Sonn= oder gesetzlichen Feiertagen,
wenn er mit Unkenntlichmachung des Frevlers verübt wird;
wenn der Frevler Feuerwaffen mit sich führt;
wenn der Frevler sich der Säge statt der Axt bedient, oder stehendes Holz ausgräbt;
wenn der von den im Art. 115 Nr 1—3 erwähnten Personen zum Stehen-
bleiben aufgeforderte Frevler sich gleichwohl entfernt;
7. wenn der Frevler die Angabe des Namens oder Wohnortes verweigert, oder
hierüber eine falsche Angabe macht;
8. wenn der Frevler mit vorsorglichem Beschlage belegte Gegenstände hinwegnimmt;
9. wenn der betroffene Frevler den angefangenen Frevel trotz der Warnung fortsetzt;
10. wenn der Frevler zur Zeit, da er den Frevel verübt, als Holzhauer, Holzsetzer,
Köhler, Kulturarbeiter, oder mit einer sonstigen Waldarbeit, oder auch in Aus-
übung einer Forstberechtigung im Walde beschäftigt war;
11. wenn eine Entwendung in Verbindung mit dem Aushauen des Waldhammer-
zeichens, Waldeisens oder eines vom Käufer am stehenden Stamme angebrachten
Zeichens begangen wird;
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