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12. wenn der Forstfrevler rückfällig ist; der Rückfall gilt jedoch nur dann als allgemeiner
Strafschärfungsgrund, wenn derjenige, welcher schon wegen irgend eines Forstfrevels
zu einer Strafe verurtheilt wurde, binnen Jahresfrist seit dieser Verurtheilung
einen abermaligen oder mehrere Forstfrevel von was immer für einer Art begeht;
13. wenn der Frevel in der Absicht verübt wird, um die Walderzeugnisse in Natur
oder verarbeitet ganz oder theilweise zu veräußern; diese Absicht wird gesetzlich
vermuthet, wenn nach Beschaffenheit der entwendeten Walderzeugnisse und der
persönlichen oder häuslichen Verhältnisse des Frevlers jene Gegenstände nicht wohl
zur eigenen Verwendung bestimmt sein konnten.
Art. 60. (58)
Die Wirkung eines oder mehrerer bei einem Forstfrevel zusammentreffender Straf-
schärfungsgründe besteht darin, daß die einfache Strafe um die Hälfte erhöht werden muß,
und bis zu ihrem dreifachen Betrage erhöht werden kann.
Hiebei darf jedoch die in dem Art. 53 festgesetzte höchste Dauer der Haststrafe und in
denjenigen Fällen, in welchen für die Geldstrafe ein niedrigstes und höchstes Maß festgesetzt
ist, auch nicht das höchste Maß der Geldstrafe überschritten werden.
—.—
Ist Jemand im Walde oder in dessen Nähe durch einen Unfall oder durch ein Natur-
ereigniß erweislich in die Nothwendigkeit versetzt, eine durch das gegenwärtige Gesetz mit
Strafe bedrohte Handlung zu begehen, so ist er zwar zum Ersatze des Werthes und des
Schadens verpflichtet, unterliegt jedoch keiner Bestrafung, wenn er den Vorfall innerhalb
24 Stunden einer der im Art. 115 bezeichneten Personen oder dem Waldbesitzer anzeigt.
Art. 62. (7.1,
Der Straffällige haftet, außer der Strafe, für den Schaden, welchen er durch die
Uebertretung oder den Frevel verursacht hat, und bei Forstfreveln auch für den Ersatz
des Werthes.
Art. 63. (712)
In Bezug auf Forstfrevel richtet sich der Ersatz des Werthes, sowie des Schadens
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 64. (452)
Der durch eine Forstpolizeiübertretung begründete Entschädigungsanspruch kann nur bei
dem Civilgerichte. — der durch einen Forstfrevel begründete Entschädigungsanspruch dagegen
entweder bei dem Civilgerichte oder bei dem Forstrügegerichte verfolgt werden.
Erklärt sich der durch einen Forstfrevel Beschädigte für die civilgerichtliche Verfolgung