Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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12. wenn der Forstfrevler rückfällig ist; der Rückfall gilt jedoch nur dann als allgemeiner 
Strafschärfungsgrund, wenn derjenige, welcher schon wegen irgend eines Forstfrevels 
zu einer Strafe verurtheilt wurde, binnen Jahresfrist seit dieser Verurtheilung 
einen abermaligen oder mehrere Forstfrevel von was immer für einer Art begeht; 
13. wenn der Frevel in der Absicht verübt wird, um die Walderzeugnisse in Natur 
oder verarbeitet ganz oder theilweise zu veräußern; diese Absicht wird gesetzlich 
vermuthet, wenn nach Beschaffenheit der entwendeten Walderzeugnisse und der 
persönlichen oder häuslichen Verhältnisse des Frevlers jene Gegenstände nicht wohl 
zur eigenen Verwendung bestimmt sein konnten. 
Art. 60. (58) 
Die Wirkung eines oder mehrerer bei einem Forstfrevel zusammentreffender Straf- 
schärfungsgründe besteht darin, daß die einfache Strafe um die Hälfte erhöht werden muß, 
und bis zu ihrem dreifachen Betrage erhöht werden kann. 
Hiebei darf jedoch die in dem Art. 53 festgesetzte höchste Dauer der Haststrafe und in 
denjenigen Fällen, in welchen für die Geldstrafe ein niedrigstes und höchstes Maß festgesetzt 
ist, auch nicht das höchste Maß der Geldstrafe überschritten werden. 
—.— 
Ist Jemand im Walde oder in dessen Nähe durch einen Unfall oder durch ein Natur- 
ereigniß erweislich in die Nothwendigkeit versetzt, eine durch das gegenwärtige Gesetz mit 
Strafe bedrohte Handlung zu begehen, so ist er zwar zum Ersatze des Werthes und des 
Schadens verpflichtet, unterliegt jedoch keiner Bestrafung, wenn er den Vorfall innerhalb 
24 Stunden einer der im Art. 115 bezeichneten Personen oder dem Waldbesitzer anzeigt. 
Art. 62. (7.1, 
Der Straffällige haftet, außer der Strafe, für den Schaden, welchen er durch die 
Uebertretung oder den Frevel verursacht hat, und bei Forstfreveln auch für den Ersatz 
des Werthes. 
Art. 63. (712) 
In Bezug auf Forstfrevel richtet sich der Ersatz des Werthes, sowie des Schadens 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
Art. 64. (452) 
Der durch eine Forstpolizeiübertretung begründete Entschädigungsanspruch kann nur bei 
dem Civilgerichte. — der durch einen Forstfrevel begründete Entschädigungsanspruch dagegen 
entweder bei dem Civilgerichte oder bei dem Forstrügegerichte verfolgt werden. 
Erklärt sich der durch einen Forstfrevel Beschädigte für die civilgerichtliche Verfolgung
	        
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