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seines Anspruches nicht schon vor der Aburtheilung des Frevels, so wird über die Ent-
schädigung von dem Forstrügegerichte in dem Strafurtheile erkannt, unbeschadet jedoch der
durch Art. 67 vorbehaltenen Civilklage auf den etwaigen Mehrbetrag.
Art. 65. (7
Zur strafgerichtlichen Bemessung:
1. des Werth= und Schadenersatzes, insoferne derselbe nicht schon durch das Gesetz
bestimmt ist;
2. der Geldstrafe in denjenigen Fällen, in welchen der Betrag derselben durch den Werth
des Gegenstandes der Uebertretung oder des Frevels bestimmt wird,
sind für jeden Distrikt, in welchem die Preise der zu taxirenden Gegenstände merklich ver-
schieden sind, nach den Lokalpreisen bemessene Werthbestimmungstabellen ohne Anschlag der
Fabrikations= und Transportkosten von der betreffenden Regierungs-Finanzkammer gemein-
schaftlich mit der Kammer des Innern alle drei Jahre aufzustellen und bekannt zu machen.
Ist ein gegebener Fall in der Werthbestimmungstabelle nicht vorgesehen, so wird dem
Strafurtheile die Taxirung des betreffenden Forstamts zu Grunde gelegt.
Art. 66. (745)
Bei Forstfreveln durch Entwendung ist der Beschädigte verpflichtet, sich den Werth
des zurückempfangenen Gegenstandes entsprechend anrechnen zu lassen.
Art. 67. (78
Glaubt sich der durch einen Forstfrevel Beschädigte mit dem gemäß den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes oder den Werthbestimmungstabellen ihm zuerkannten Werth= und
Schadenersatze nicht zufrieden stellen zu können, so kann er seinen Anspruch auf den Mehr-
betrag im Civilrechtswege verfolgen.
Art. 68. (755)
Der Straffällige ist in die Kosten, welche auf die Verfolgung und Aburtheilung der
Uebertretung oder des Frevels erlaufen, zu verurtheilen.
Art. 69. (60)
Als civilverantwortlich sind außer dem Forstfreuler vorzuladen und als haftbar für
Geldstrafe, Werth= und Schadenersatz, dann für die Kosten — vorbehaltlich des Rückgriffes,
wo ein solcher statt hat, mit zu verurtheilen:
1. die Ehemänner wegen der Frevel ihrer bei ihnen wohnenden Ehefrauen;
2. die Väter und nach ihrem Tode die Mütter wegen der Frevel ihrer bei ihnen
wohnenden und noch unverheiratheten Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv-
und Pflegekinder):
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