Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

3. die Vormünder und Kuratoren, sowie überhaupt diejenigen, welchen Minderjährige in 
Pflege gegeben sind, wegen der Frevel der bei ihnen wohnenden Pflegebefohlenen; 
die Dienstherrschaften wegen der Frevel ihrer bei ihnen wohnenden Dienstboten; 
die Lehrmeister und Gewerbsleute wegen der Frevel ihrer Zöglinge, Gesellen und 
Gehilfen, solange diese Personen unter ihrer Aufsicht stehen; 
6. die Geschäftsgeber wegen der Frevel ihrer Arbeiter und Geschäftsträger, wenn 
der Frevel in oder bei der Ausführung der aufgetragenen oder anvertrauten Ver— 
richtungen geschah; 
7. die Dienstherrschaften wegen der Frevel der aufgestellten Hirten oder Hüter, 
insoferne der Frevel bei deren Dienstverrichtung geschah. 
Wenn die in den vorhergehenden Bestimmungen als civilverantwortlich erklärten Personen 
beweisen, daß sie nicht im Stande waren, den Frevel zu verhindern, so sind sie von jeder 
Haftung frei. 
Von der Haftung für die erkannten Geldstrafen sind die als civilverantwortlich 
erklärten Personen frei, wenn sie aus Anlaß des betreffenden Frevels selbst auf Grund des 
§ 361 Ziff. 9 des Strafgesetzbuches bestraft werden. 
— 
Art. 70. (75) 
Hinsichtlich der Forstpolizeiübertretungen hat der Waldbesitzer — vorbehaltlich des Rück- 
griffes, wo ein solcher statt hat, — die Handlungen der im Artikel 69 genannten Personen 
in der Art zu vertreten, daß ihn allein die Strafe, sowie der Schadenersatz und die Kosten 
treffen, ausgenommen, wenn er beweist, daß die Uebertretung ohne sein Vorwissen geschah, 
in welchem Falle die Uebertreter allein nach Maßgabe der einschlägigen Strafbestimmungen 
wider den Forstfrevel zu bestrafen sind, und allein für den Schadenersatz, sowie für die 
Kosten haften. 
Art. 71. (7 
Mit dem Tode des Schuldigen geht die Verbindlichkeit zur Zahlung der rechtskräftig 
zuerkannten Geldstrafe, sowie die Verbindlichkeit zur Zahlung der Entschädigungen und 
Kosten auf den Nachlaß über. 
Art. 72. G!#) 
Die Strafbarkeit der Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel erlischt durch Verjährung, 
wenn vor Ablauf eines Jahres, vom Tage der Begehung an gerechnet, ein erstrichterliches 
Endurtheil nicht erfolgt. 
Ist ein solches Erkenntniß zwar binnen obiger Frist erlassen, hiegegen aber ein Rechts- 
mittel ergriffen worden, so läuft vom Tage der Einlegung des Rechtsmittels eine neue
	        
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