Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 83. (#52) 
Wer zur Gewinnung von Lohrinde stehende Stämme schält, und sich die Rinde zu- 
eignet, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche dem Werthe des geschälten Holzes und der 
Rinde gleich ist. Derselbe Betrag wird als Ersatz des Schadens und nebstbei der Werth 
der Rinde zuerkannt. 
Wer liegende Stämme schält, und sich die Rinde zueignet, unterliegt außer dem Ersatze 
des Werthes der Lohrinde einer diesem Betrage gleichen Geldstrafe. 
Wer bereits geschälte Lohrinde entwendet, wird nach Art. 81 behandelt. 
Art. 84. (24) 
Wer unbefugter Weise oder in den hiezu nicht angewiesenen Waldorten dürres oder 
angefaultes zur Erde liegendes Holz, oder Stockholz holt, wird, neben dem Ersatze des 
Werthes, mit einer demselben gleichen Geldstrafe belegt. 
Ist das Stockholz aus jungen oder frischbesaamten Schlägen geholt worden, so wird 
neben der bezeichneten Strafe und neben dem Ersatze des Werthes ein Schadenersatz von 
einem Drittheile des Werthes zuerkannt. 
Art. 85. (334) 
Wer unbefugter Weise oder in den hiezu nicht angewiesenen Waldorten grünes oder 
trockenes Laub, Nadeln oder Moos holt, wird neben dem Ersatze des Werthes und eines 
Drittheils desselben für Schaden, mit einer dem Werthe gleichen Geldstrafe belegt. 
Besteht der Gegenstand dieser unerlaubten Zueignung in Gras oder anderem Streu- 
werke, als: Heide, Sumpfmoos, Heidelbeerstauden, Besenpfriemen, Farrenkräutern und der- 
gleichen, so tritt dieselbe Strafe nebst Werthersatz ein, — der Schadenersatz von einem 
Drittheile weiter aber nur dann, wenn der Frevel in jungen, in Schonung befindlichen 
oder in verhängten haubaren Waldungen geschah. 
Wurden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frevel unter Anwendung von Hau- 
oder Schneidewerkzeugen, eisernen Rechen oder Steigeisen verübt, so soll außer der Strafe 
und dem Werthersatze auch der Schadenersatz in dem vollen Betrage des Werthes zuerkannt 
werden. 
Art. 86. (82) 
Die Entwendung von Eicheln, Bücheln oder anderen Waldsaamen wird neben dem 
Ersatze des Werthes mit einer dem Werthe gleichkommenden Geldstrafe belegt. 
Wenn der Saame abgeschlagen, abgerissen oder zusammengekehrt wurde, oder die Ent- 
wendung in eingehegten Orten geschah, so soll überdieß auf Schadenersatz in dem einfachen 
bis zu dem doppelten Betrage des Werthes erkannt werden.
	        
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