Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 93. (43) 
Strafbestimmungen des Art. 92 finden auch Anwendung: 
gegen diejenigen, welche einen Schlagstock, Schlagstein, Kultur= oder Bestands- 
pfahl, Signale, Stations= oder Distanzmarken, oder Wegweiser umhauen, aus- 
werfen, einen Entwässerungs-, Hege= oder Wehrgraben zuwerfen oder sonst 
beschädigen oder zerstören; 
gegen diejenigen, welche das Zeichen des Waldhammers an stehendem oder 
gefälltem Holze oder an frischen Stöcken in den Jahresschlägen aushauen, oder 
die Nummern, Namen oder Zeichen auf einem abgegebenen oder zur Abgabe 
bestimmten Gegenstande ändern, auslöschen oder in anderer Weise vertilgen; 
gegen diejenigen, welche in Waldungen unbefugt Wasser einleiten; 
gegen diejenigen, welche zur Nachtzeit Holz hauen oder verarbeiten, oder ohne 
Erlaubniß oder außerhalb der angewiesenen Plätze Bau= oder Nutzholz im Walde 
beschlagen oder verarbeiten, — außerhalb der angewiesenen Plätze Kohlen oder 
Kienruß brennen, Pech aussieden, Theer schwelen, Schneid= oder andere Gruben, 
Holzlager, Zimmerplätze u. dgl. anlegen; — die zu solchen Unternehmungen 
getroffenen Vor= und Einrichtungen, Oefen und dergleichen sollen auf Kosten des 
Schuldigen niedergerissen oder zugeworfen werden; 
gegen Hut= und Weideberechtigte, welche ihr Vieh nicht in ganzen Heerden, wo 
solche bestehen oder gebildet werden können, sondern einzeln in die ihnen an- 
gewiesenen Walddistrikte eintreiben; 
gegen Holz= oder Rottmeister, Holzhauer, Köhlermeister, Kohlenbrenner, Fuhrleute, 
Flößer und andere Waldarbeiter, welche bei Ausführung eines Holzhiebes, 
bei der Köhlerei, bei der Holzverbringung oder bei anderen Waldarbeiten den 
ertheilten besonderen Vorschriften zuwiderhandeln. 
Art. 94. (22 
Einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis fünfundvierzig Mark unterliegen, neben 
dem etwa eintretenden Schadenersatze oder der auf Kosten des Thäters zu bewirkenden 
Wiederherstellung des frühern Zustandes: 
1. 
2. 
diejenigen, welche aus Trift- oder Floßbächen während des Triftens oder Flößens, 
ohne dazu berechtigt zu sein, ihr Eigenthum bewässern, ebenso diejenigen, welche 
aus solchen Bächen mittelst unbefugt angelegter Gräben wässern, oder welche die 
Ufer oder Dämme dieser Bäche auf irgend eine Weise beschädigen; 
diejenigen, welche sich irgend eine Zuwiderhandlung gegen Bach-, Trift= oder 
Floßordnungen zu Schulden kommen lassen; 
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