Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

AM.  35.  353

verübt,  beziehungsweise  in  einer  der  in  Art.  101  Ziff.  3  angegebenen  Beziehungen  straffällig
wird,  ist  Gewohnheitsfrevler.
Art.  105  (104)
Der  Gewohnheitsfrevel  ist  Vergehen,  und  mit  Gefängniß  von  einem  bis  zu  sechs

Monaten  zu  bestrafen.
.  Gesondere  Bestimmungen.

Art.  106.(103

Wenn  in  einem  Bezirke  die  Verübung  von  Forstfreveln  durch  Entwendung  in  außergewöhnlicher
  Weise  überhand  nimmt,  so  kann  durch  königliche  Verordnung  für  einen  bestimmten
  Zeitraum  verfügt  werden,  daß  sowohl  innerhalb  derjenigen  Bezirke,  in  welchen  die
Forstfrevel  vorfallen,  als  auch  innerhalb  derjenigen,  in  welchen  die  gefrevelten  Gegenstände
verkauft  zu  werden  pflegen,  jeder  Verkäufer  von  Walderzeugnissen  mit  einem  von  dem  Gemeindevorstande
  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  ausgestellten,  auf  fünf  Tage  giltigen
und  bei  dem  Verkaufe  an  die  Ortspolizeibehörde  abzuliefernden  Zengnisse  über  den  rechtmäßigen
  Erwerb.  der  nach  Art  und  Grösee,  Zahl  oder  Maß  bestimmten  Verkaufsgegenstände
versehen  sein  müsse.

Eine  solche  Anordnung  ist  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  durch  das  betreffende
Kreis-Amtsblatt  und  auf  sonstige  geeignete  Art  in  den  betreffenden  Bezirken,  sowie  in  deren
Nachbarschaft  allgemein  bekannt  zu  machen.

Art.  107.  (105)

Wer  innerhalb  der  bestimmten  Bezirke  Walderzeugnisse  ohne  das  durch  Art.  106  vorgeschriebene
  Zeugnist,  oder  mit  einem  durch  Zeitablauf  wirkungslos  gewordenen  Zeugnisse
verkauft  oder  zum  Verkaufe  aubietet,  ist  von  dem  Amtsgerichte  zu  einer  Geldstrafe  von  einer
Mark  achtzig  Pfennig  bis  neun  Mark  zu  verurtheilen,  vorbehaltlich  der  weiteren  Bestrafung
wegen  Forstfrevels,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  verkauften  oder  feilgebotenen  Walderzeugnisse
gefrevelt  wurden.

Die  bezeichneten  Walderzeugnisse  selbst  sind  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Amtsgerichtes
mit  vorsorglichem  Beschlage  zu  belegen,  und  von  dem  dem  Betretungsorte  zunächst  wohnenden
(Gemeindevorstande  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Hiebei  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfreuvel
  (Abtheilung  IV  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  Anwendung

Art.  108.  (15%0
Gemeindevorstände  oder  deren  Stellvertreter,  welche  bei  Ausstellung  des  im  Art.  106
bezeichneten  Zeugnisses  nicht  mit  der  nothwendigen  Vorsicht  verfahren,  sind  auf  dem  Disciplinarwege
  zu  verfolgen  und  können  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfundvierzig  Mark

belegt  werden.