Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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zu  wirken,  daß  die  Gesellschaft  gute  und  sichere  Hypothekendarlehne  erlange
und  daß  sie  keine  Ausfälle  erleide,  insbesondere:

a)  dem  Vorstand  Auskunft  auf  Anfragen  zu  ertheilen,  die  das  Hypothekengeschäft
  allgemein  oder  in  speziellen  Fällen  betreffen;

b)  auch  ohne  solche  Anfragen  dem  Vorstande  die  zur  Prosperität  des
Hyppothekengeschäfts  und  zur  Abwendung  von  Schäden  dienlichen  Mittheilungen
  zu  machen;

)  die  richtige  Abschätzung  des  Werthes  der  zur  Hypothek  dienenden  Grundstücke,
  sowie  die  Erhaltung  dieses  Werthes  zu  überwachen,  und

d)  auch  zur  Erfüllung  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Zwecke,  die  Besorgung
  von  Aufträgen  des  Vorstandes  entweder  zu  übernehmen  oder
dabei  nützlich  mitzuwirken.

Artikel  63.

Dieselben  erhalten  die  in  Folge  der  ihnen  vom  Vorstande  aufgetragenen
Reisen  erwachsenden  Kosten  und  sonstige  Auslagen  vergütet,  und  beziehen  die
nach  Art.  44.  sub  b.  festzusetzende  Tantieme,  welche  auf  den  Vorschlag  des
Vorstandes  vom  Verwaltungsrathe  nach  Maaßgabe  der  in  jedem  Distrikte
Seitens  der  Gesellschaft  gemachten  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Vertrauensmänner
  verkheilt  wird.

vierter  Abschnitt.

Der  Staatskommissar.
Artikel  64.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung  ihres  Auftsichrsrechts
über  die  Gesellschaft  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  einen  Rommissar  zu
ernennen.  Oerselbe  hat  das  Recht,  die  Gesellschaftsorgane,  einschließlich  der
Generalversammlung,  gültig  zu  berufen,  ihren  Berathungen  beizuwohnen  und
jederzeit  von  den  Kassen,  Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriftstücken
der  Gesellchaft  Einsicht  zu  nehmen.  Insbesondere  hat  der  Staatskommissar
auch  das  Recht  zur  Kontrole  darüber,  daß  der  Betrag  der  von  der  Gesellschaft
ausgegebenen  Hypothekenbriefe  die  Summe  der  von  derselben  erworbenen  Hypothekenforderungen
  nicht  übersteige.

Achter  Titel.
Die  Generalversammlung.

Artikel  65.

Stimmberechtigt  in  der  Generalversammlung  sind  diejenigen  Aktionaire,
welche