Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Die Wahl der Sachverständigen ist zunächst der Uebereinkunft der Betheiligten über— 
lassen. Kommt eine solche innerhalb einer von der Forstpolizeibehörde zu bestimmenden Frist 
nicht oder nur theilweise zu Stande, so ernennt die Forstpolizeibehörde die sämmtlichen oder 
die noch fehlenden Sachverständigen. 
Die Beeidigung geschieht durch die Forstpolizeibehörde. 
Art. 114. (443 
Den königlichen Forstämtern steht die Antragstellung und das amtliche Gutachten bei 
den Forstpolizeibehörden zu, ohne Unterschied, ob es sich hierbei um Staats- oder andere 
Waldungen handelt. 
Art. 115. (11# 
Hilfspersonen zur Handhabung der Forstpolizei sind: 
1. alle im niederen Forstdienste überhaupt oder zum Forstschutze insbesondere auf- 
gestellten Diener des Staates, der Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften und 
Privatpersonen; 
2. das gemeindliche Polizeipersonal mit Inbegriff der Flurwächter; 
3. die Gendarmen. 
Die von der Staatsregierung aufgestellten Bezirksgeometer werden bei Ausübung der 
Forstpolizei (Art. 34 bis 42 und 75 bis 78) zur Aushilfe verwendet. 
II. In Ansehung der Forststrafgerichte. 
Art. 116. (11 
Ueber sämmtliche Forstrügesachen (Art. 50) verhandeln und entscheiden die Amtsgerichte 
ohne Zuziehung von Schöffen. 
Art. 117. (11°. 
Bei Forstpolizeiübertretungen bestimmt der Ort der Uebertretung, bei Forstfreveln 
der Wohn= oder Aufenthaltsort des Freolers die Zuständigkeit des Gerichtes. 
Ist der Frevler nicht bayerischer Staatsangehöriger, oder treffen bei einem Frevel 
mehrere in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnende Personen zusammen, so richtet sich die 
Zuständigkeit nach dem Orte des Frevels. 
In den Fällen des Abs. 2 kann die Sache auch vor das Gericht des Wohn oder 
Anfenthaltsorts des Freolers oder eines derselben gebracht werden. 
Art. 118. (115) 
Die Vorschrift des Art. 114 findet auch hinsichtlich der Autragstellung und des 
amtlichen Gutachtens bei den Amtsgerichten Anwendung.
	        
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