Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Dieselbe Befugniß steht dem bezeichneten Hilfspersonale hinsichtlich derjenigen bekannten 
Angehörigen des Deutschen Reiches oder im Reiche begüterten Ausländer zu, welche der 
geschehenen Aufforderung ungeachtet, von der Fortsetzung der Uebertretung oder des Frevels 
nicht abstehen, und sich nicht auf der Stelle aus dem Walde entfernen. 
Art. 128. (1) 
In dem durch Art. 127 Abs. 2 bezeichneten Falle kann der Gemeindevorstand, wenn 
er es zur Verhinderung der Fortsetzung der Uebertretung oder des Frevels für nothwendig 
erachtet, den Vorgeführten bis zu vierundzwanzig Stunden in Haft bringen lassen. 
Art. 129. (173 
Geschah die Vorführung nach Abs. 1 des Art. 127, so entläßt der Gemeindevorstand 
den Vorgeführten, wenn er ihn als einen Angehörigen des Deutschen Reiches oder als einen 
im Reiche begüterten Ausländer erkennt. 
Außerdem läßt er den Vorgeführten längstens am darauffolgenden Tage an das zu- 
ständige Amtsgericht abliefern, welches die vorsorgliche Haft so lange fortbestehen lassen kann, 
bis sich der Vorgeführte als Angehöriger des Deutschen Reiches nach Namen, Stand, Wohn- 
oder Aufenthaltsort, oder als im Reiche begüterter Ausländer ausgewiesen, oder bis der im 
Reiche nicht begüterte Ausländer genügende Bürgschaft oder sonstige Sicherheit für die Strafe, 
sowie für den Ersatz des Werthes und des Schadens und für die Kosten geleistet hat. 
Art. 130. (10/ 
In allen Fällen der Vorführung hat der Gemeindevorstand über die Anzeige des Vor- 
führenden, sowie über die Erklärung des Vorgeführten und die hierauf getroffene Verfügung 
ein kurzes Protokoll zu errichten und dasselbe sogleich dem zuständigen Amtsgerichte zu 
übersenden. 
Art. 131. (133 
Wenn es die Beurkundung einer Uebertretung oder eines Frevels, sowie wenn es die 
Verhinderung der Fortsetzung derselben erfordert, so ist das im Art 115 erwähnte Hilfs- 
personal befugt, die zu Schaden gehenden Thiere hinwegzuführen, sowie die Werkzeuge, 
Fuhrwerke und Gespanne hinwegzunehmen, welche von den auf frischer That betretenen 
Personen zum Behufe der Uebertretung oder des Frevels mitgeführt werden. 
Art. 132. (—2) 
Für die Aufbewahrung der nach Art. 131 mit vorsorglichem Beschlage belegten Thiere, 
Fuhrwerke und Gespanne hat der dem Betretungsorte zunächst wohnende Gemeindevorstand 
unter Aufsicht des Amtsgerichtes, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, zu sorgen. 
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