Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art. 133. (137) 
Im Falle des Art. 132 hat der Gemeindevorstand ein kurzes Protokoll zu errichten, 
in welches die Beschreibung der mit Beschlag belegten Gegenstände, die Angaben des Vor- 
führenden über die Größe der Uebertretung oder des Frevels und des zu ersetzenden Werthes 
und Schadens, sowie die etwaige Erklärung des Uebertreters oder Freulers aufzunehmen sind. 
Dieses Protokoll ist sogleich an das Amtsgericht einzusenden, welches hierauf über den 
Fortbestand oder die Wiederaufhebung des vorsorglichen Beschlages unverzüglich zu erkennen hat. 
Art. 134. (433 
In allen Fällen sind die mit vorsorglichem Beschlage belegten Thiere, Fuhrwerke und 
Gespanne dem Eigenthümer zurückzugeben, sobald derselbe bei dem Amtsgerichte den muth- 
maßlichen Betrag der Strafe, sowie des Werth= und Schadenersatzes und der Kosten hinter- 
legt oder hiefür genügende Bürgschaft beigebracht hat. 
Art. 135. (133 
Gegen den Ausspruch des Gerichtes über den Fortbestand oder die Wiederaufhebung 
des vorsorglichen Beschlages, sowie über die Größe des zu hinterlegenden Betrages oder die 
Annehmbarkeit der Bürgschaft findet kein Rechtsmittel statt. 
Art. 136. (124. 
Das Amtegericht hat die Versteigerung der mit vorsorglichem Beschlage belegten Thiere 
und Gespanne anzuordnen, wenn dieselben nicht innerhalb vierzehn Tagen, — vom Tage 
des Beschlages an gerechnet, — auf die im Art. 13.4 bezeichnete Weise ausgelöst worden sind. 
Der durch die Versteigerung erzielte Erlös ist, nach Abzug der in Folge des Beschlages 
erlaufenen und von dem Gerichte festzustellenden Kosten, in amtliche Verwahrung zu nehmen. 
Art. 137. (1450 
Die nach Art. 131 mit vorsorglichem Beschlage belegten Werkzeuge sind von den mit 
der Führung des Rügeverzeichnisses, beziehungsweise mit der Errichtung der Anzeigeprotokolle 
beauftragten Forstdienern in Verwahrung zu nehmen und gehörig zu verzeichnen. Dieses 
Verzeichniß ist dem Rügeverzeichnisse oder Anzeigeprotokolle beizulegen. 
Die Zurückgabe der Werkzeuge, sowie der etwa nicht ausgelösten Fuhrwerke an den 
Eigenthümer findet erst nach erfolgter rechtskräftiger Aburtheilung und nur dann statt, wenn 
entweder der Beschuldigte freigesprochen worden, oder das verurtheilende Erkenntniß vollzogen ist. 
Art. 138. (14#. 
Aus dem Forste entwendete Gegenstände können von dem im Art. 115 erwähnten 
Hilfspersonale bis an den Ort ihrer Verwahrung verfolgt und mit vorsorglichem Beschlage 
belegt werden.
	        
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