Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

W 35. 361 
Eine Nachsuchung nach entwendeten Gegenständen in Wohnungen, Gebäuden und 
angrenzenden geschlossenen Hofräumen darf jedoch nur in Begleitung eines Polizeibeamten 
oder Mitgliedes der Gemeindeverwaltung vorgenommen werden. 
Ist der Ort der Nachsuchung über eine Stunde von dem Wohnsitze des nächsten 
Polizeibeamten oder Mitgliedes der Gemeindeverwaltung entfernt, so genügt die Beiziehung 
eines Forstbediensteten, Gendarmen oder Flurwächters. 
Zur Nachsuchung sind, wenn thunlich, die Hausgenossen beizuziehen. 
Art. 139. (433 
Polizeibeamte und Mitglieder der Gemeindeverwaltung, sowie die im Art. 138 Abs. 3 
bezeichneten Personen dürfen sich der sofortigen Begleitung nicht entschlagen, wenn sie dazu 
von dem zur Nachsuchung Berechtigten unter Angabe der zu verfolgenden Gegenstände, 
sowie der etwaigen Verdachtsgründe aufgefordert werden. 
Art. 140. (133# 
Von dem begleitenden Polizeibeamten oder Gemeindeverwaltungemitgliede, beziehungs- 
weise von den im Art 138 Abs. 3 genannten Personen wird die Oeffnung der Thüren 
verfügt, wenn dieselbe von den Bewohnern verweigert worden ist. 
Art. 141. (145) 
Glaubt der Nachsuchende die entwendeten Gegenstände entdeckt zu haben, so hat er ein 
besonderes Protokoll zu errichten und in demselben vorzutragen: 
die nach Art. 139 geschehene Zuziehung einer der im Art. 138 Abs. 2 und 3 
bezeichneten Personen, 
das Ergebniß der Nachsuchung, 
die Erklärungen des Betheiligten, 
die etwaigen Bemerkungen der übrigen bei der Nachsuchung gegenwärtigen Personen. 
Das hienach errichtete Protokoll ist dem Forstrügeverzeichnisse beizulegen und in 
diesem vorzumerken. 
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Art. 142. 4) 
Nach Ablauf eines jeden Monats sind die Forstrügeverzeichnisse abzuschließen und mit den 
in den Artikeln 126 und 141 erwähnten schriftlichen Anzeigen und Protokollen, sowie den im 
Art. 137 bemerkten Verzeichnissen an das vorgesetzte Forstamt zu übersenden, welches in 
die betreffende Spalte derselben die geeigneten Anträge einzusetzen hat. 
Art. 143. (##) 
In Forstrügesachen kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vor-
	        
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