V 35. 367
Art. 165. 0
Hat der Angeklagte oder eine civilverantwortliche Person unter bestimmter Angabe des
Rechtstitels oder der Besitzhandlungen eine Eigenthums= oder andere Berechtigung vorgeschützt,
vermöge welcher die That gar nicht oder in einer andern Weise strafbar erscheint, so wird,
wenn dieses Vorbringen nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit sofort verwerflich ist, der in der
Anzeige genannte Waldbesitzer (bei Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen die
betreffende Verwaltung, bei Staatswaldungen das einschlägige Forstamt, und zwar, wenn
dies möglich, sogleich in der Sitzung mündlich, anderen Falls schriftlich durch das Amts-
gericht von diesem Vorbringen mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, sich über die auf-
gestellten Behauptungen alsbald oder in einer bestimmten kurzen Frist zu erklären.
Erfolgt die Erklärung nicht in derselben Sitzung, so ist die Aburtheilung auf die
folgende Sitzung zu verschieben.
Erkennt der Aufgeforderte die behauptete Berechtigung an, so ist der Angeklagte frei-
zusprechen, beziehungsweise nur die unter der Annahme der Berechtigung verwirkte Strafe
gegen ihn zu verhängen. In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten und den als
civilverantwortlich vorgeladenen Personen das Recht zu, vor dem Antsgerichte entweder
sogleich oder in einer vorgesetzten Frist darzuthun, daß sie sich im Besitze des behaupteten
Eigenthums oder der behaupteten Berechtigung befinden. Erachtet das Amtsgericht diesen
Beweis für erbracht, so hat es auch in diesem Falle den Angeklagten freizusprechen,
beziehungsweise nur auf die unter Annahme der Berechtigung verwirkte Strafe zu
erkennen. Erachtet es, der Besitz sei nicht nachgewiesen, so haben sich der Angeklagte und
die civilverantwortlichen Personen sogleich darüber zu erklären, ob sie ihren Anspruch bei
dem zuständigen Civilgerichte geltend machen wollen. Im verneinenden Falle ist sofort ohne
weitere Rücksicht auf ihr behauptetes Recht über die ihnen zur Last gelegte That zu ent-
scheiden, im bejahenden Falle aber die Aburtheilung der Sache in eine spätere Sitzung zu
verschieben, welche wenigstens auf drei Monate hinaus verlegt werden muß. Hierbei ist
den Betheiligten ausdrücklich zu bemerken, daß sie in jener Sitzung den Nachweis liefern
müssen, daß inzwischen der civilrechtliche Anspruch von dem Waldbesitzer anerkannt, oder
daß über denselben ein Streit bei dem Civilrichter anhängig gemacht wurde, widrigen Falls
auf ihr Vorbringen keine Rücksicht mehr genommen werde. Liefern sie in der festgesetzten
Sitzung diesen Nachweis, so bleibt die Aburtheilung so lange ausgesetzt bis einc den Besitz
oder das Recht betreffende rechtskräftige Entscheidung beigebracht wird. Bis dahin bleibt
die Verjährung der forststrafrechtlichen Verfolgung unterbrochen.
Art. 166. (1#
Die nach dem vorhergehenden Artikel durch die Amtsgerichte erlassenen Entscheidungen,
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