Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Stellt der Verurtheilte ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so 
wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes 
Gesuches rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung in Bezug auf die Berufung bleibt 
daun bis zur Erledigung des Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt. 
Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere. 
Art. 176. (14#. 
Das Verfahren bei der Strafkammer des Landgerichts als Berufungsinstanz richtet 
sich nach den Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung. 
Die Bestimmungen der Art. 152 Abs. 1, 153, 160 und 161 finden auch beziglich 
der Verhandlung und Aburtheilung in zweiter Instanz Anwendung. 
Der Forstmeister oder dessen Stellvertreter nimmt seinen Platz zur Seite des Staatsanwalts. 
Die Vorführung oder Verhaftung einer civilverantwortlichen Person, welche Berufung 
eingelegt hat, aber bei der Verhandlung ausgeblieben ist, kann nicht angeordnet werden. 
Art. 177. 3 
Gegen die Urtheile der Landgerichte steht dem Verurtheilten und der Staatsanwalt- 
schaft die Revision nach Maßgabe der Reichs-Strafprozeßordnung zu. 
Art. 178. (182) 
Der Vollzug rechtskräftiger Urtheile wird sowohl in Ansehung der Strafe, als auch 
in Ansehung des Werth= und Schadenersatzes, sowie der Kosten und der forstpolizeilichen 
Anordnungen von Amtswegen betrieben. 
Art. 179. 1130 
Hinsichtlich der Haftstrafen steht der Vollzug den Amtsgerichten, hinsichtlich der 
Geldstrafen, des Werth= und Schadenersatzes, sowie der Kosten den k. Rentämtern, — 
hinsichtlich der forstpolizeilichen Anordnungen den Forstpolizeibehörden im Benehmen mit den 
k.#Forstämtern zu. 
Art. 180. (110) 
In Ansehung der durch die zuständigen Gerichte getroffenen forstpolizeilichen Verfüg- 
ungen wird der Vollzug im Falle einer gegen das Urtheil eingelegten Berufung oder 
Revision nur dann aufgeschoben, wenn dieses von dem Gerichte zweiter Instanz, beziehungs- 
weise von dem Oberlandesgerichte, angeordnet wird. 
Art. 181. (143 
Innerhalb vierzehn Tagen nach eingetretener Rechtskraft haben die Amtsgerichte über 
die rechtskräftig erkannten Geldstrafen, Werth-, Schadenersatz= und Kostenbeträge ein Ein- 
zugsverzeichniß aufzustellen und dasselbe an das betreffende Rentamt zu übersenden.
	        
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