Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

I 35. 371 
Art. 182. (7132) 
Der Verurtheilte ist verbunden, die Beträge, zu deren Zahlung er verurtheilt ist, 
innerhalb acht Tagen nach Empfang des rentamtlichen Zahlungsbefehls zu entrichten. 
In Ansehung der Hilfsvollstreckung kommen die allgemeinen Bestimmungen über das 
Exekutionsverfahren der k. Rentämter zur Anwendung. 
Sind mit Beschlag belegte Gegenstände vorhanden, so ist die Hilfsvollstreckung vorerst 
an diesen vorzunehmen. 
Art. 183. (444) 
In den durch Art. 134 und 136 bezeichneten Fällen sind die rechtskräftig erkannten 
Geldstrafen sammt dem Werth= und Schadenersatze, sowie den Kosten sogleich aus dem 
hinterlegten Betrage, beziehungsweise aus dem in amtlicher Verwahrung befindlichen Ver- 
steigerungserlöse zu erheben. 
Art. 184. (132) 
Kann die Zahlung nur theilweise beigetrieben werden, so geht das Bezahlte zuerst auf 
Rechnung der Kosten, hienach des Werth-, sodann des Schadenersatzes und zuletzt der Geldstrafe. 
Art. 185. u# 
Gebührt der Betrag des Werth= und Schadenersatzes Gemeinden, Stiftungen, Körper- 
schaften oder Privatpersonen, so ist derselbe mit einem Verzeichnisse über die nicht einbring- 
lichen Ersatzbeträge den Berechtigten hinauszugeben. 
Den Berechtigten ist überlassen, die als nicht einbringlich bezeichneten Ersatzbeträge 
selbst beizutreiben. 
Art. 186. (137) 
Ist der Thatbestand eines Frevels hergestellt, der Freuler selbst aber nicht entdeckt 
worden, so sind die mit Beschlag belegten Gegenstände, insoferne dieselben nicht schon zufolge 
der Bestimmung des Art. 136 versteigert wurden, nach Verlauf von drei Monaten, — vom 
Tage des Beschlages an gerechnet, — der Versteigerung zu unterwerfen. 
Aus dem Erlöse werden vorerst die in Folge der Beschlagnahme erlaufenen Kosten, 
sowie die Gerichtskosten, hienach der Werth= und zuletzt der Schadenersatz erhoben. 
Werth= und Schadenersatz sind von dem Amtsgerichte auf den Grund des Forstrüge- 
verzeichnisses, beziehungsweise des Anzeigeprotokolles festzustellen. 
Art. 187. (12# 
In allen Fällen ist der nach Erhebung der Kosten, des Werth= und Schadenersatzes, 
sowie der Geldstrafe verbleibende Rest des Versteigerungserlöses oder des zur Sicherheit 
hinterlegten Betrages dem Eigenthümer zurückzugeben. 
Ist der Eigenthümer der mit Beschlag belegten Gegenstände unbekannt, so fällt jener 
Rest nach Verlauf eines Jahres, vom Tage der Versteigerung an gerechnet, der Staatskasse zu.
	        
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