Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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ministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 21. Juni 1896 
Nr. 9457. 
2. Durch die Beschlüsse der Kammern des Landtages ist der Bedarf der Lateinschule 
Kaiserslautern vom 1. Januar 1896 an, der Bedarf der Lateinschulen Landau und Neu— 
stadt a. d. Haardt vom 1. September 1896 an auf Staatsfonds übernommen und dadurch 
einem wiederholt geäußerten Wunsche des Landrathes der Pfalz entsprochen worden. Da 
für das Jahr 1896 entsprechend der Beschlußfassung des Landrathes aus der Position für 
die Lateinschule Kaiserslautern der Aufwand für die Gehaltsaufbesserung der Vorstände der 
pfälzischen Mittelschulen bestritten werden soll, da ferner bei den Lateinschulen Landau und 
Neustadt a. d. Haardt im Jahre 1896 nur Ratenbeträge unverwendet bleiben, wurde von 
einer Aenderung der vom Landrathe festgesetzten einschlägigen Etatspositionen Umgang ge— 
nommen; die nicht zur Verausgabung gelangenden Beträge werden dem Rechnungsaktivreste 
des Nachjahres zufallen. 
3. Der vom Landrathe beschlossenen Erhöhung der Summe in Cap. III § 1 Titel 5 
der Ausgaben auf Zulagen an Lehrer und Verweser auf schwierigen und gering dotirten 
Schulstellen auf 35 000 .X ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
4. Die Bitte des Landrathes um Erhöhung des Centralfondszuschusses für die Kreis- 
bangewerkschule in Kaiserslautern konnte bei Zuweisung dieses Zuschusses für 1895 im 
Hinblick auf die Verhältnisse dieser Anstalt, deren Aenderung zur Zeit der Erwägung 
unterliegt, nicht berücksichtigt werden. Nach erfolgreichem Abschlusse der getroffenen Ein- 
leitungen wird die gestellte Bitte weitere Würdigung finden. 
5 Der Landrath hat die zur Aufstellung eines zweiten Kulturingenieurs erforderlichen 
Mittel bewilligt und hiedurch den Interessen der Landeskultur in anerkennenswerther Weise 
Rechnung getragen. Wir haben diesem Beschlusse, sowie den auf die landwirthschaftliche 
Feldversuchsstation Kaiserslautern sich beziehenden Landrathsbeschlüssen, Unsere Genehmigung 
bereits ertheilt und verweisen in dieser Hinsicht auf die an die k. Regierung, Kammer des 
Innern, der Pfalz ergangene Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 
24. Dezember 1895 Nr. 23669. 
6. Dem Landrathsbeschlusse, für Errichtung einer Fohlenaufzuchtanstalt in Göllheim 
einen Zuschuß zu gewähren, ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
7 Die vom Landrathe gefaßten Beschlüsse in Bezug auf Gewährung erhöhter Geld- 
mittel für die Bildung von Stammzuchtbezirken und Stammzuchtgenossenschaften erhalten 
hiemit Unsere Genehmigung unter besonderer Anerkennung der vom Landrathe bethätigten 
Fürsorge für Förderung einer einheitlichen Zuchtrichtung und für Hebung und Verbesserung 
der Rindviehzucht überhaupt. 
8. Dem Beschlusse des Landrathes über die Erhöhung der von der Pensionskasse für
	        
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