Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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dieser Anstalt sich erledigenden Stellen bis zur Zahl 6 mit Assistenten besetzt werden sollen. 
Da indeß die Wiederbesetzung der in Frage stehenden pragmatischen Lehrstelle für Zeichnen 
mit Rücksicht auf den Unterrichtsbetrieb erforderlich war und da ferner die Kreisrealschule 
in Würzburg eine Kreisanstalt im Sinne des Gesetzes vom 23. Mai 1846 „die Aus- 
scheidung der Kreislasten von den Staatslasten betreffend“ ist, deren organische Aenderung 
von Unserer Genehmigung abhängt, haben Wir die Wiedereinstellung des Gehalts für 
den betreffenden Zeichenlehrer verfügt. 
Uebrigens werden Wir dem Wunsche des Landrathes nach Verminderung der prag- 
matischen Stellen an der Kreisrealschule gegebenen Falls weitere Würdigung zu Theil 
werden lassen. 
2. Der Landrath hat gebeten, daß dem nächsten Landtage ein Gesetzentwurf vorgelegt 
werde, welcher die Verstaatlichung der Progymnasien und Lateinschulen ausspricht; zugleich 
hat er die Verstaatlichung der Realschulen neuerlich beantragt. 
Die Verstaatlichung der Progymnasien und Lateinschulen kann nicht in Aussicht 
gestellt werden. 
Hinsichtlich der Uebernahme der Realschulen auf den Staat verweisen Wir auf Ziffer 3 
des Landrathsabschieds für Unterfranken und Aschaffenburg vom 31. März 1895 und auf 
die neuerlichen Verhandlungen des Landtages über diesen Gegenstand (Sitzung der Kammer 
der Abgeordneten vom 7. Mai ds. Is., Stenographische Berichte S. 277—282, Beilage 
Nr. 673 und Sitzung der Kammer der Reichsräthe vom 6. Juni ds. Is., Beilage Nr. 718), 
bei welchen seitens der Staatsregierung erklärt wurde, daß sie bereit sei, mit den Kreisen 
und betheiligten Gemeinden in Gemäßheit des Beschlusses der Kammer der Abgeordneten 
vom 11. April 1894 wegen Veränderung der Verhältnisse der Realschulen zu verhandeln, 
daß sie aber als Basis der Verhandlungen das Anerbicten der Uebernahme der künftig 
anfallenden Pensionslasten auf die Staatskasse gegen gewisse, im Interesse der Schul- 
verwaltung zu fordernde Gegenleistungen (insbesondere durchgängige Bemessung der Gehalte 
nach den Regulativen für das Gymnasialpersonal, Bewilligung der Mittel für eine an- 
gemessene Zahl von Professorenstellen und Beseitigung der gemeindlichen Präsentationsrechte) 
vorziehen würde. 
Die nach dieser Erklärung, welche die Kammer der Abgeordneten ohne Erinnerung zur 
Kenntniß zu nehmen beschlossen hat, veranlaßten weiteren Maßnahmen unterliegen noch der 
Erwägung. 
3. Der Beschluß des Landrathes wegen Aufnahme eines Kreisanlehens im Betrage 
von 250 000 JAX behufs Beschaffung der Mittel zur Errichtung eines Gebändes für die 
landwirthschaftliche Fortbildungsschule in Würzburg hat bereits die gesetzliche Sanktion 
erlangt.
	        
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